Ein Heizlüfter gehört nicht zum Auto
... deshalb muss die private Haftpflichtversicherung zahlen.
Die private Haftpflichtversicherung und das Auto bzw. sein Gebrauch haben normalerweise wenig miteinander zu tun, denn die Regulierung von Schäden durch die Verwendung eines Fahrzeuges ist in dieser Versicherung nicht vorgesehen. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel, wie jetzt der Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 120/05) entschied.
Ein junger Mann hatte angesichts vereister Scheiben einen Heizlüfter in das Auto gestellt, um sich auf diese etwas unkonventionelle Art freie Sicht zu verschaffen. Warm wurde es. Zu warm. Denn der Wagen fing Feuer. Die Bitte des Fahrers an seine private Haftpflichtversicherung, den Schaden zu regulieren, blieb unerhört. Sie berief sich auf die Versicherungsbedingungen, wonach Schäden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeuges entstehen, nicht mitversichert sind.
Der Bundesgerichtshof sah in dem Gebrauch eines Heizlüfters in einem stehenden Auto jedoch keine Gefahr, die direkt vom Auto ausgeht, also keine typische Betriebsgefahr. Der Heizlüfter gehöre nicht zum Auto, sei kein fester Bestandteil. Daher müsse die Versicherung zahlen.
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