Eingeschränkter Fragenkatalog der Versicherungen
Versicherungsgebern wird weiterhin empfohlen, die Versicherungsnehmer über ihre ihnen obliegende Wahrheits- und Informationspflicht zu informieren—trotz dem sehr eingeschränkten Erfordernis Fragen bezüglich der Gesundheit beim Versicherungsabschluss zu beantworten. Vielen Kranken-, Unfall-, Lebens-, Todesfall- und Berufsunfähigkeits-Versicherungen stellen nur noch vereinfachte Gesundheitsfragen.
Zum einen um ein besseres Neugeschäft zu erreichen, als auch um die Versicherungsbeantragung zu vereinfachen beziehungsweise die Antragsprüfung schneller zu machen, beschränken diese Versicherungen den Abfragezeitraum auf wenige zurückliegende Jahre. Es wird trotzdem erwartet, dass der zukünftige Versicherungsnehmer alle Umstände, die zum Abschluss der Versicherung und für den Versicherer zur Risikobeurteilung relevant sein könnten, anzugeben hat, selbst wenn er nicht explizit nach solchen Umständen gefragt wird.
Diese Wahrheits- und Informationspflicht trotz vereinfachter Modalitäten ist durch den § 16 des VVG gesetzlich geregelt und bedeutet im Umkehrschluss, dass der Versicherungsnehmer sich nach § 22 VVG bei einer Unterlassung wegen arglistiger Täuschung strafbar machen würde. Einige gerichtliche Verfahren sind bereits gegen die Versicherungsnehmer entschieden worden.
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