Elementarschäden bei Hausumbau nicht versichert
Eigentümer, die größere Umbaumaßnahmen an ihrer Immobilie durchzuführen planen, sollten einen genauen Blick in die Vertragsbedingungen ihrer Elementarschadenversicherung werfen. Im schlimmsten Fall kann es vorkommen, dass Schäden durch Sturm, Hagel oder andere Wetterphänomene nicht durch den Versicherungsschutz abgedeckt sind, wenn zum Zeitpunkt des Schadensfalls gravierende Baumaßnahmen am versicherten Objekt durchgeführt werden.
Das OLG Rostock gab im Frühjahr einer Assekuranz Recht, die sich im Rechtsstreit mit einem Versicherten befand und gegen diesen vor Gericht gezogen war. Der Mann hatte größere Umbaumaßnahmen am Dach seines Hauses durchgeführt und dabei Teile der Dachpfannen entfernt. Während des Umbauzeitraums verursachte ein Sturm gravierende Schäden am Gebäude, die der Mann von seiner Versicherung erstattet bekommen wollte. Die Assekuranz allerdings verweigerte die Auszahlung der Versicherungssumme mit dem Hinweis auf die Vertragsbedingungen. Die Begründung des Unternehmens: Das Gebäude sei während der Umbaumaßnahmen und damit zum Zeitpunkt des Schadensfalls nicht bezugsfertig gewesen.
Die Richter gaben dem Versicherer Recht und betonten, dass ein Gebäude für die Dauer großer Umbaumaßnahmen nicht bewohnbar im Sinne des Versicherungsgesetzes sei und somit dem Zustand vor dem Erstbezug in der Bauphase gleichzusetzen sein, in dem die Elementarschadenversicherung nicht greift. Schäden in der Bauphase werden in der Regel durch eine Rohbaupolice abgedeckt, die nach dem Bezug unmittelbar durch die Wohngebäudeversicherung abgelöst wird.
Von signifikanter Bedeutung war im vorliegenden Fall für die Richter, dass zum Zeitpunkt des Schadensfalles keine geschlossene Außenhülle des Gebäudes bestand, wodurch sich ein erhöhtes Risiko für Schäden ergibt, das dem Versicherer nicht zuzumuten sei.
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