Elterngeld - für sie, für ihn, für beide!
Seit Januar 2007 hat das Elterngeld das bisherige Erziehungsgeld abgelöst. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden, kann weiterhin Erziehungsgeld beantragt und auch bezogen werden.
Ist nach der Geburt eines Kindes das monatliche Einkommen der Eltern geringer als zuvor, kann das Elterngeld 67 Prozent davon bis zu maximal 1.800 Euro ausgleichen. Diesen Anspruch über mindestens 300 Euro haben auch nicht erwerbstätige Elternteile. Für Geringverdiener, Mehrkind-Familien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld darüber hinaus erhöht.
Maßgebend für die Höhe des Elterngeldes ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.
Nicht mitgezählt bei diesen zwölf Kalendermonaten werden die Monate mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie die Monate, in denen aufgrund einer schwangerschafts-bedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist.
Statt dieser nicht zählenden Monate werden weiter zurück liegende Monate für den Durchschnitt einbezogen. Bezogenes Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses werden auf das Elterngeld voll angerechnet.
Für alle Arbeitnehmer und Gleichgestellte
Elterngeld gibt es für berufstätige Väter oder Mütter, für Beamte, für Selbstständige und erwerbslose Elternteile, für Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können Adoptiv-Eltern, in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades (wie Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld erhalten.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
* ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
* nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
* mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
* einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Elterngeld kann ein Elternteil für höchstens für zwölf Monate beantragen. Anspruch auf 14 statt 12 Monatsbeträge haben die Eltern, die im Wechsel vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen möchten (Partner-Monate). Anspruch darauf besteht, wenn sich bei den Eltern in den Bezugsmonaten das Einkommen durch reduzierte Arbeitszeit während der Elternzeit oder im Mutterschutz mindert. Dann ist auch Teilzeitarbeit während der Partner-Monate zulässig, wenn die Arbeitzeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Bezugsmonats nicht überschreitet.
Neben Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen, wie dem Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe, dem Wohngeld oder dem Kinderzuschlag, erhalten Berechtigte zusätzlich 300 Euro Elterngeld.
Entgelt-Ersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Rentenzahlungen, die während des Elterngeldes für das Einkommen vor der Geburt gezahlt werden, mindern das Elterngeld, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet.
Sind Unterhaltsansprüche festzustellen, wird das Elterngeld auf beiden Seiten nur berücksichtigt, soweit es den Betrag von 300 Euro monatlich übersteigt.
Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich gestellt werden und kann von jedem Elternteil jeweils einmal gestellt werden. Dis muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes erfolgen, doch werden rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
News • Interessantes • Sicherheit • Wirtschaft • Wissenswertes • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
