Erwerbsunfähigkeitsschutz, für Schüler, Studenten und Azubis
Zum 1. Januar 2008 ist das neue VVG in Kraft getreten. Neue Vorschriften sollen die Transparenz der Versicherungsverträge verbessern. Hierbei ist auch erstmals der Bergriff der Berufsunfähigkeit im VVG (§ 172 VVG) klar geregelt worden. Im Paragraf 172 heißt es nun sinngemäß: „ Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf infolge von Krankheit, Körperverletzung ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann“.
Laut neuem VVG darf an Schüler und Studenten eine Berufsunfähigkeitsversicherung auch nicht mehr verkauft werden, da der Begriff der Berufsunfähigkeit für diese Gruppe nicht zu treffend ist.
Schülern und Studenten kann stattdessen eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung angeboten werden, die sinnvoller Weise auch so gestaltet werden sollte, das ebenfalls in späteren Jahren eine ausreichende Absicherung im Invaliditätsfall vorhanden ist.
Solch ein Produkt ist nicht nur für Schüler und Studenten sinnvoll. Selbst für Azubis bzw. Wehr- und Ersatzdienstleistende kann der Einstieg mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung eine attraktive Alternative zur klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung sein.
Viele Gesellschaften haben durch entsprechende Erweiterungen der Bedingungen ihre EU-Produkte an die neue Situation angepasst, so auch die DEVK. Bei der DEVK wird beispielsweise Schülern, Studenten, Auszubildenden und Wehr- und Ersatzdienstleistenden, die sich ab dem 1. Januar 2008 für eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Eu(Z)) entscheiden, bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres die Möglichkeit eingeräumt, nach Eintritt in den ersten Beruf die EU(Z) in eine BU(Z) umzutauschen. Ein zusätzlicher Pluspunkt ist die Einführung des Vorwegabzuges in Höhe von 29 Prozent des Bruttobeitrages.
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