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Samstag, März 14, 2009

Falsche Angaben können den Versicherungsschutz gefährden

Mit einem aktuellen Beschluss vom 19. November 2008 (Az.: 3 U 98/08) hat das Oberlandesgericht Brandenburg ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.6.2008 (Az.: 2 O 133/08) bestätigt und damit Falschangaben in der Schadenanzeige gegenüber einem Versicherer als Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen und so dem Versicherer das Versagen des Versicherungsschutzes gestattet.
Der KFZ- Versicherte (Kläger) wollte seinen Autoversicherer wegen eines Kaskoschadens in Anspruch nehmen. Dieser Vorfall hatte sich angeblich am 6.11.2007 in der Tiefgarage beim Ausparken aus seinem Stellplatz ereignet. Nach eigenen Angaben hatte der Kläger dabei einen Pfeiler übersehen und war deshalb mit seinem Pkw an diesem entlang geschrammt. Diese Angaben machte er in der Schadenanzeige. Gleichzeitig fügte er dem noch eine Unfallskizze bei, die die gemachten Angaben untermauern sollten.
Als dann eine Ortbesichtigung statt fand, stellte der Mitarbeiter des Versicherers jedoch fest, dass der Pfeiler keinerlei Schrammspuren aufwies. Somit konnte sich der Zwischenfall unmöglich so ereignet haben, wie der Versicherte es angegeben hatte und die Versicherungsgesellschaft versagte ihm wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht den Versicherungsschutz.
Es kam zu einem Rechtsstreit. Dabei korrigierte der Kläger die in dem Schadenprotokoll gemachten Angaben und sagte nun aus, dass er mit seinem Fahrzeug beim Verlassen eines Grundstücks an einem dort befindlichen Holm entlang geschrammt sei. Sein Versicherungsschutz wurde trotzdem nicht erhalten, denn das Potsdamer Landgericht wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Auch die Berufung beim Oberlandesgericht Brandenburg brachte dem Kläger keinen Erfolg.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht begründete den Misserfolg der Berufung damit, dass Falschangaben in der Schadenanzeige gegenüber einem Versicherer versicherungsvertraglich dann relevant sind, wenn sie dazu geeignet sind, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden.
Bei falschen Angaben zum Unfallort ist dementsprechend davon auszugehen. Denn durch die falschen Daten wurden dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeiten genommen, eine Spurensicherung am Unfallort vorzunehmen. Eine nachträgliche Korrektur der Ortsangabe ändert an der Situation nichts.

Posted by Saskia on 03/14 at 07:35 AM
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