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Sonntag, Mai 18, 2008

Fehlender Versicherungsschutz in den Pausenzeiten

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, die BGW, machte in ihrem Magazin „mitteilungen“ aus dem Januar 2008 deutlich, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Arbeitszeit besteht und zwar nur dann, wenn auch tatsächlich gearbeitet wird. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der noch nie in Frage gestellte Unfallversicherungsschutz während der Raucherpause nicht gegeben ist. Insgesamt ist also festzustellen, dass innerhalb der Pausenzeiten die Unfallversicherung nicht gültig ist, wie beispielweise in der Frühstückspause, aber auch in der Raucherpause.

Rauchen ist als eine nicht betriebliche Tätigkeit anzusehen wie auch das Benutzen der Toilette, was dem sogenannten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, und somit gehört dies auch nicht zum Bereich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Unerheblich dabei ist, wo man sich während einer Pause aufhält, die Zeit für eine Zigarette zwischendurch ist im betriebseigenen Raucherraum ebenso wenig abgesichert wie außerhalb des Gebäudes. Allerdings ist der Weg zum Raucherbereich, Kantine und Toilette abgesichert, wenn das Rauchen lediglich in gewissen Bereichen zugelassen ist oder im Betriebsgebäude verboten ist.

Posted by Saskia on 05/18 at 03:31 PM
Recht & OrdnungUnfallversicherung • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
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