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Dienstag, Februar 19, 2008

Fragen in Verträgen müssen verständlich sein

Die deutsche Sprache gilt gemeinhin als schwere Sprache. Als würde das noch nicht reichen, schaffen es Bürokraten immer wieder, selbst aus einfachsten Sachverhalten ein für viele vollkommen unverständliches Konstrukt zu basteln. Dazu gehören die Steuererklärung samt Anleitung und viele Verträge, das Versicherungswesen eingeschlossen. Kunden stehen oft ganzen Fragekatalogen gegenüber. Mangelt es dabei an der Verständlichkeit, etwa bei Fragen zur Gesundheit, ist später Ärger vorprogrammiert. So wie in dem Fall, den das Oberlandesgericht Stuttgart zu verhandeln hatte. Dabei ging es um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Gerade bei den Berufsunfähigkeitsversicherungen gehören Gesundheitsfragen zur Standardprozedur eines jeden Vertrages. Der Versicherungsnehmer ließ den Antrag vom Vertreter ausfüllen, der eifrig Frage für Frage vorlas. Als Knackpunkt erwies sich dabei die Frage: Nahmen oder nehmen Sie Drogen, Betäubungs- oder Rauschmittel? Wurden oder werden Sie wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt? Ja oder Nein waren als Antwortmöglichkeiten vorgegeben. Der Antragsteller verneinte, Probleme mit Drogen oder Alkohol gehabt zu haben, obgleich er noch wenige Jahre zuvor noch Marihuana-Konsument war. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass vorher eine Reihe von verschachtelten Fragen zu Behandlungen, Beratungen und Untersuchungen der vergangenen fünf Jahre auf den Kunden niedergeprasselt war. Der Kunde las sich den Vertrag anschließend in Ruhe durch und unterschrieb. Als er 2000 einen Arbeitsunfall erlitt und die Versicherung vom Drogenkonsum erfuhr, ging es durch die Instanzen bis zum Oberlandesgericht Stuttgart.

Hier sagten die Richter ganz klar, dass die Frage „nicht hinreichend verständlich“ sei und dies in den Verantwortungsbereich des Versicherungsunternehmens falle. Für den Versicherungsnehmer sei nur durch bloßes Vorlesen nicht erkenntlich gewesen, ob die Frage zu Drogen und Alkohol sich auf die zuvor gestellten Fragen und damit die Fünfjahresfrist bezogen habe. Der Kunde sei angesichts der vielen Fragen, die er innerhalb kurzer Zeit beantworten musste, überfordert gewesen. Trotz der wahrheitswidrigen Antwort verurteilten die Stuttgarter Richter die Versicherung daher, die Berufsunfähigkeitsrente zu bezahlen. (AZ: 10 U 168/06)

Posted by Andre on 02/19 at 02:27 PM
Recht & OrdnungBerufsunfähigkeit • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
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