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Montag, Juli 28, 2008

Freisprech-Einrichtung oder Handy im Auto - der kleine Unterschied!

Vierzig Euro zahlen täglich viele hundert Kraftfahrer, weil sie mit dem Handy erwischt oder einfach nur entdeckt wurden. Eine Freisprech-Einrichtung kann jedoch rechtlich nicht mit einem Mobil-Telefon gleichgesetzt werden. Das entschied das OLG Bamberg und gab damit einem Autofahrer recht, der mit der Freisprech-Einrichtung am Ohr ertappt wurde.

Da eine Freisprecheinrichtung nicht als Telefon gelte, kann derjenige, der beim Telefonieren im Auto seine Freisprecheinrichtung nur kurzfristig hält, nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 5. November 2007 (AZ: 3 Ss OWi 744/07) ist jetzt wohl rechtskräftig und wurde jüngst vom Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht.

Der Fall: Ein Autofahrer ließ sich eine Freisprecheinrichtung installieren. Als es während eines angenommenen Telefonats zu einer Funktionsstörung in der Freisprecheinrichtung kam, nahm der Fahrer an einer roten Ampel das Gerät kurzfristig in die Hand, hielt es ans Ohr und telefonierte. Deswegen verurteilte ihn das Amtsgericht zu einem Bußgeld, weil er damit unerlaubt ein Mobil- oder Autotelefon benutzt habe. Das Gericht erkannte, das es keinen Unterschied mache, ob man das Handy oder die Freisprecheinrichtung in die Hand nehme, entschied die erste Instanz.

Das nun sah das Oberlandesgericht auf die Berufung hin anders. Die Richter betrachteten es als willkürlich, eine Freisprecheinrichtung einem Handy gleichzusetzen. Voraussetzung für das verbotene Telefonieren im Auto sei laut Gesetzgeber das “Benutzen” eines Handys. Von Wortsinn her erfordere aber ein “Benutzen” die Nutzung der Tasten eines Mobiltelefons. Das Gesetz erwähne aber kein anderes Gerät, wie etwa eine Freisprecheinrichtung. Zudem könne ein solches Gerät gar nicht wie ein Handy “benutzt” werden.

Posted by wob. on 07/28 at 03:21 PM
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