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Sonntag, Mai 18, 2008

Freistellung von Sozialversicherungsbeiträgen

Sozialversicherungsbeiträge sind von Studenten während eines Pflichtpraktikums nicht zu entrichten. Dabei gilt zu beachten, dass das Praktikum ein vorgeschriebenes ist, welches im Rahmen des Studiums abgeleistet werden muss. Unwichtig ist es laut Aussagen der AOK-Sprecherin, Hannelore Strobel, ob der Student innerhalb dieser Zeit über sich selbst oder über einen Angehörigen in der Studentischen Krankenversicherung versichert ist.

Bei einem derartigen Praktikum ist es für die Freistellung der Sozialversicherungspflicht auch belanglos, ob das Praktikum vergütet wird oder unentgeltlich abgeleistet wird. Sollte der Student, der über einen Angehörigen versichert ist, allerdings länger als zwei Monate über 400 EURO pro Monat verdienen, hat er für diesen Zeitraum den Studentenbeitrag der Krankenversicherung zu bezahlen.

Alle Praktika, die über das vorgeschriebene Praktikum hinausgehen und während der Studienzeit stattfinden, kommen dann in den Bereich der Rentenversicherungspflicht, sofern die monatliche Entlohnung bei über 400 EURO liegt. Diejenigen Praktika, die vor oder nach dem Studium absolviert worden sind, ziehen immer die Sozialversicherungspflicht nach sich, d.h. es werden Beiträge für Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fällig. Bei diesen Praktika hängt die Pflicht auch nicht von den Monatsentgelten ab.

Posted by Saskia on 05/18 at 03:08 PM
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