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Donnerstag, November 11, 2010

Freiwillig in der gesetzlichen AL-Versicherung

Aus begrifflicher Sicht ist da wohl noch Bedarf: Wer ist Selbständiger? Im Sinne der steuerlichen Einkunftsarten gibt es da den Selbständigen mit Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer (man nehme den Bäckermeister) oder die Gesellschafter der inhabergeführten OHG, aber auch denjenigen, der aus selbständiger, freier Tätigkeit wie der des Journalisten, des Homöopathen, des Schauspielers oder des Zauberkünstlers, zwar laufende aber auch unregelmäßige und ungleiche Einkünfte hat.

Wohl für alle “Selbstständigen” gelten ab 1. Januar 2011 neue Regeln, wenn sie sich weiterhin in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung versichern möchten. Im November 2010 berichtet jedenfalls das Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi), dass der Bundestag im Rahmen des Beschäftigungs-Chancengesetzes einiges Neue beschlossen hat.

Im Einzelnen

_Wer ab 1. Januar 2011 als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31. Dezember 2010 ein Sonderkündigungsrecht, das er bis zum 31. März 2011 rückwirkend nutzen kann.

_Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten und nicht mehr einen Monat nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

_Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die Beiträge von derzeit 17,89 Euro (alte Länder) oder 15,19 Euro (neue Länder) ab 2011 auf etwa 38 Euro oder etwa 32 Euro und ab 2012 auf das Doppelte.

_Für Existenzgründerinnen und -gründer ist als Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie die Hälfte vom Betrag: 38 Euro oder 32 Euro.

_Wer ab 2011 zweimal als “Selbständiger” Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.

Weitere Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums unter www.existenzgruender.de

Posted by wob. on 11/11 at 05:00 AM
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