Fünf Sterne…doch wofür..?? Bitte all-inclusiv auch für Hygiene und Sauberkeit!
Frankfurter Tabelle hilft, Minderung geltend zu machen.
rbw. Risiken im Urlaub, im Feriendomizil, bei der Flusskreuzfahrt oder im Pauschal-Hotel sind vielfältig; da sind unangenehme Tischnachbarn oft noch ein kleines Übel. Im Urlaub krank zu werden, weil während der eigentlich schönsten Wochen Jahres einem nicht das Klima sondern mangelnde Hygiene und dürftige Sauberkeit zusetzte, sollte eher nicht sein. Wurde jüngst die Hygiene in ägyptischen Urlaubshotels unter die Lupe genommen, kam es für einzelne zu erschreckenden Ergebnissen. Wenn auch pauschal gebucht und mit all-inclusive-Leistungen gehören Keime, fremde Haare, Dreck und Schmutz nicht zum erwarteten Standard.
Hotel-Checks kümmern sich dabei auch um Resort der Oberklasse, um die Spurensuche aufzunehmen. Vieles wird gleich offenkundig und augenfällig: Flecken auf dem Teppich mit hohem, gesundheitsschädlichen Schmutzfaktor, geprüft über Abstrichprobe im Laborröhrchen und Messgerät. Während Experten für Hotel- und Gastronomie-Hygiene bei Messungen bis Maßzahl 50 noch von “sauber” ausgehen und ‘200 ’ als ein bisschen kontaminiert’ gilt, ist 500 zuviel, denn dann vermehren sich Zellen und Keime, die gesundheitsschädlich seien können. In Verdacht geraten auch immer wieder die Klimageräte auf den Zimmern, die zwar kühlen, aber auch über die Lüftungsschlitze kontaminierte Luft verpusten. Bei Messzahl 32.000 kann nicht mehr von Hygiene ausgegangen werden. Zur keimhaltigen Umluft sind dann auch die Betten und die Matratzen verschmutzt, was ein Abstrich auf der Matratze mit Messwert von fast 800.000 markiert.
Reklamation von Reisemängeln
Ein Reisemangel muss direkt im Heimatland beim Reiseveranstalter angezeigt werden. Nur wenn im Kleingedruckten des Reisevertrages darauf hingewiesen wird, man möge sich an die örtliche Reiseleitung des Veranstalters wenden, kann man den Frust und die Mängelrüge auch bereits vor Ort “loswerden”. Verweist die Reiseleitung an den Hotelier, muss dies abgelehnt werden, weil nicht die Herberge sondern der Reiseveranstalter Vertragspartner ist.
Beschwerden sollten immer schriftlich vorgetragen werden und per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden. Das dient der Beweispflicht, falls es zu juristischen Schritten beider Seiten kommen sollte. Nur wer sich mit seiner Rüge form- und fristgerecht verhält, kann Ansprüche durchsetzen. Die Anzeige eines Reise-Mangels sollte “sofort” erfolgen, das heißt, nicht erst tagelang geduldig sein, ob sich nicht doch noch was ändert. Mängel sind konkret zu benennen, wie : “Baulärm neben unserem Hotel”, “Unterbringung in einem Zimmer ohne zugesagten Balkon”, “Unterbringung in einer privaten Familienpension statt dem vereinbarten Vier-Sterne-Hotel” u.a.m.
Muster eines Anspruchsschreibens
Mit Absender, Datum und Betreff mit Buchungsnummer kann der Anspruch geltend gemacht werden. Das kann wie folgt klingen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
am ....................... habe ich unter der o. a. Buchungsnummer die Reise nach [Kummerland] gebucht. In dem gebuchten Hotel [Höllenlärm] wurden im Südflügel von [morgens 7:30 bis abends 22:00 h] wegen Renovierung Bauarbeiten innerhalb und außerhalb des Hauses durchführt, die eine Erholung stark eingeschränkt haben. Dies kann von meinem Mitreisenden [Herrn O.W. Sauer] bezeugt werden.
Am ...... ujm ......... Uhr habe ich Ihrer örtlichen Reiseleitung, [Frau Unwirsch] den Mangel angezeigt und um Abhilfe gebeten. Ich habe eine Frist gesetzt, den Mangel bis [18:00 des nächsten Tages] zu beseitigen. Er konnte mir aber kein anderes Zimmer in einem anderen Hoteltrakt oder in einem anderen Hotel zuweisen. Die Reise war durch den ständigen Lärm erheblich beeinträchtigt. Ich verlange daher eine Minderung des Reisepreises.
Hierfür stelle ich mir einen Minderungssatz von [mindestens 20] % vor. Für eine Antwort setze ich Ihnen eine Frist bis zum [Datum].
Mit freundlichen Grüßen
Ersatzunterkunft
Wird ein Hotel überbucht, bringen Reiseveranstalter ihre Gäste kurzerhand in Ersatzunterkünften unter. Urlauber müssen dies nicht hinnehmen. Das Landgericht Frankfurt a. M. vertritt die Auffassung, dass allein die Unterbringung in einem anderen Hotel Grund genug sei, von dem bereits gezahlten Reisepreis bis zu einem Viertel zurück zu verlangen. Andere Gerichte gehen dagegen davon aus, dass ein Anspruch nur besteht, wenn das Ersatzhotel nicht den gleichen oder höheren Komfort biete. Das wäre der Fall, wenn ein 4-Bett-Zimmer anstatt zwei 2-Bett-Zimmer geboten werden, wenn in einem Stadthotel anstatt in einem Strandhotel oder gar in einem ganz anderen Ort untergebracht wird.
Wird schließlich der Urlaub in der mangelhaften Unterkunft verbracht, kann ein Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurück gefordert werden. Dies muss innerhalb eines Monats nach Rückkehr von der Reise geschehen, schriftlich und nachweisbar, daher am besten per Einschreiben mit Rückschein.
Diebe im Hotel sind “allgemeines Lebensrisiko”
Wird im Hotel geklaut und das auch im Hotelzimmer, haften in den meisten Fällen weder Reiseveranstalter noch Hotelier für den Diebstahl. Dies gilt auch, wenn die Gegenstände im Zimmersafe oder einem Hotelsafe eingeschlossen waren. Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Hotelzimmer oder dem Zimmersafe zählt zum so genannten “allgemeinen Lebensrisiko”, für das weder Reiseleitung noch Hotelier haften. Lagen jedoch Umstände vor, durch die der Diebstahl begünstigt wurde, durch Personal offen gebliebene oder nicht verschließbare Zimmer, kann der Veranstalter in Regress genommen werden. Ob grundsätzlich ein Hotelier haftet, richtet sich auch nach dem jeweiligen Landesrecht. Bei einem Diebstahl wird Anzeige bei der örtlichen Polizei empfohlen; auch sollte der Verlust dem Reiseveranstalter wie auch dem Hotelier gemeldet werden. Am besten in Begleitung von Zeugen oder durch bescheinigte Kenntnisnahme und die eben schriftlich.
Lärmbelästigung
Täglicher Lärm von einer Baustelle in unmittelbarer Nähe der Unterkunft berechtigt Urlauber, einen Teil des Reisepreises zurück zu verlangen. Bei allgemeinem Verkehrslärm oder bei Diskothek-Musik gilt die Urlaubsruhe als nicht auf jeden Fall gestört. Hier nämlich könnte der Reiseveranstalter abhelfen, indem er die Gäste “umbettet” und ihnen andere Zimmer zuweist. Ersatz dieser Art muss aber nur angenommen werden, wenn es den gebuchten Leistungen entspricht oder wenn er höherwertig ausfällt. Dazu muss der Wechsel zumutbar sein. Ein Ausweichhotel in einem anderen Ort muss nicht akzeptiert werden. Wird die Ersatzunterkunft akzeptiert, kann für die folgenden Tage der Reisepreis wegen Baulärms nicht gemindert werden. War ruhige Lage zugesichert oder stand zu “lebhafte Umgebung” nicht im Katalog, sind Zeugen für die entsprechende Störung zu notieren. Und auch hier muss der Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter angezeigt werden.
