Gebäudeversicherung
Ein Vermieter darf die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung des von ihm vermieteten Objektes auf die Mieter umlegen. Das ist selbst dann möglich, wenn der Vermieter die Police erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags abschließt, wie von der Württembergische Versicherung AG, einer Tochter der Stuttgarter Finanzdienstleistungsgruppe Wüstenrot & Württembergische, mitgeteilt wird.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 80/06) ist es für die Umlage aber notwendig, dass der Mietvertrag dem Vermieter ausdrücklich das Recht einräumt, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Überdies muss aus dem Mietvertrag klar hervorgehen, welche Kosten der Mieter zu tragen hat.
Der Vermieter kann lediglich solche Kosten auf den Mieter übertragen, die in der Betriebskostenverordnung aufgelistet sind. Umlagefähig in diesem Sinne sind daher unter anderem Gebäudeversicherungen gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, Glasversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
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