Advanced Search

Mai 2012
S M T W T F S
    1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30 31    

Syndication


Partnerseiten
Impressum
Kontakt
Sitemap
AGB

Mittwoch, Juli 04, 2007

Gefälligkeitshandlungen – ein Versicherungsschutz ist möglich.

Gefälligkeitshandlungen werden immer wieder von Freunden oder Nachbarn ausgeführt. Während der Urlaubszeit nehmen diese Handlunge zu. Die meisten Menschen machen sich vermutlich keine Gedanken über den Fall der Fälle. Was geschieht, wenn der freundliche Nachbar aus Versehen das Blumenwasser über den teure Stereoanlage schüttet oder eine kostbare Blumenvase hinunter wirft? Dem Helfer kann dieser Schaden teuer zu stehen kommen, denn für diesen entstandenen Schaden ist der Freund/ der Nachbar meist nicht versichert.

Der Grund dafür: das Bürgerliche Gesetzbuch schließt die Haftung bei Gefälligkeitshandlungen, wie zum Beispiel das Aufpassen auf die Wohnung, aus. Somit haftet ein Nachbar nicht bei Hilfeleistung für Schäden, die er in der Wohnung seines Nachbarn aus Versehen, also leicht fahrlässig, anrichtet. Aufgrund der Regelung kommt es wiederholt zu Streitigkeiten unter Nachbarn und Freunden im Schadensfall.

Auf diese Tatsache haben einige Versicherer mittlerweile reagiert. Mangels fehlender Haftung des Helfenden versichern heute immer mehr Haftpflichtversicherer Gefälligkeitsschäden mit. Ausdrücklich muss dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der “Einschluss für Gefälligkeitshandlungen” vermerkt sein. Die Beiträge für den Einschluss der Gefälligkeitshandlung variieren und sind unter anderem von der Höhe der Selbstbeteiligung abhängig.
Gesellschaften wie die AXA, die ARAG, die Debeka, die Signal Iduna oder die WWK bieten diesen Zusatz in Varianten ihrer Haftpflichtprodukte an.

Posted by Sabine on 07/04 at 08:08 PM
VersicherungenHaftpflicht • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
Page 1 of 1 pages

Name:

Email: (optional)

URL: (optional)

Smileys

Persönliche Daten merken

Bei Folge-Kommentaren benachrichtigen?