Gesetzlich versichert beim Betriebsfest?
Wer nicht mehr zu den jüngeren Arbeitnehmern zählt, der kennt den Begriff des “incentives” vielleicht noch nicht. Wird er aber zum Weihnachtsfeier-Wochenende auf die Burg und dort ins Burg-Restaurant mit anschließender Übernachtung eingeladen, darf er sicher sein: die Mitarbeiter sind auch während der Betriebsfeier gesetzlich versichert.
Der Schutz vor Schäden durch Unfall umfasst damit nicht nur die Arbeit selbst und den Weg dorthin, sondern auch Betriebsfeste wie die Weihnachtsfeier. Dies bestätigte jüngst der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG). Der Versicherungsschutz gilt also auch dann, wenn der Arbeitgeber besonders originell feiern lassen will und die Mitarbeiter beim Outdoor-Event - einem Segeltörn oder beim Rafting - einem höheren Unfall-Risiko aussetzt. Sollte es zu Schäden kommen, übernimmt die BG die Kosten für Behandlung, Rehabilitation und Pflege. Sie würde bei einer Behinderung als Folge auch eine Rente zahlen. Stets vorausgesetzt, dass die Veranstaltung von der Geschäftsleitung gebilligt und gefördert ist und der oder die Chefs ebenfalls teilnehmen. Wird im Verlauf des Ereignisses dieses als beendet erklärt (oder gilt ein fester Zeitpunkt als Finale), gilt ein Versicherungsschutz nur noch für den direkten Heimweg.
Ausgenommen von dieser gesetzlichen Regelung sind Personen, die nicht als Festangestellte gelten, die also nur ein angestelltenähnliches Arbeitsverhältnis haben wie Pauschalisten oder feste Freie. Dürfen Angehörige von Mitarbeitern an der Fete teilhaben - oder auch deren Gäste - sind diese während einer Weihnachtsfeier nicht gesetzlich unfallversichert.
Bull-Riding gegen den Chef
Was nun nicht passieren sollte, ist, dass sich die Mitarbeiter Gefahren aussetzen, die sie selbst geschaffen haben. Dann nämlich gibt es keinen Versicherungsschutz. Dazu könnte Bull-Riding zählen, das unsachgemäße Abschießen von Feuerwerkskörpern usw. Wer bei der Betriebsfeier zu stark trinkt und betrunken nach Hauses fährt, trägt sein Unfall-Risiko natürlich allein. In diesem Fall ist ein Taxi oder eine Fahrgemeinschaften die bessere Lösung.
Maßgeblich für den intakten Versicherungsschutz ist darüberhinaus die Art der Veranstaltung. Mutiert die Weihnachtfeier zu einem vermeintlichen Wettkampf pseudo-sportlicher Übungen mit erheblichem körperlichen Einsatz, kann dies schnell zur versicherungs-rechtlichen Grauzone werden. Auch für “organisierte Turniere” gilt der Versicherungsschutz nur bedingt. Damit die BG für Schäden aus dem gesetzlichen Unfallschutz überhaupt haftet, muss die Veranstaltung allen Mitarbeitern offen stehen.
Mag der Chef die gemeinsame Skitour, die Nacht- und Abenteuer-Wanderung oder sonstige Aktivitäten durchführen, die ein “Mindestmaß an körperlicher Fitness” voraussetzen, muss gelten, dass wegen ungewöhnlicher Anforderungen eben alle und nicht nur Teile der Belegschaft mitmachen. Andernfalls entfällt auch hier der Versicherungsschutz.
Am besten also: vor Beginn des Events spricht man mit dem Versicherungsträger, damit Mitarbeiter auch bei “ungewöhnlichen Betriebsfeiern” versichert sind und sicher sein können.
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