Gesetzliche Unfallpolice muss Sturz im Krankenhaus tragen
Im betreffenden Fall fiel ein operierter Patient beim Gang zur Nachuntersuchung im Krankenhaus hin und brach sich dabei das Handgelenk. Er wurde umgehend medizinisch behandelt.
In derartigen Fällen befinden sich nach Aussagen der Berufsgenossenschaft zufolge alle Krankenhauspatienten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, solange sie auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung versorgt werden. Für die Wiedergutmachung und die Rehabilitation der im Hospital entstandenen Verletzungen muss die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Dafür ist die Position der Rehabilitationsmanager geschaffen worden, sie sollen die therapeutische und ärztliche Behandlung als auch die professionelle und soziale Wiedereingliederung übernehmen. Mindert sich beispielsweise die Erwerbstätigkeit des Betreffenden infolge des Unfalls im Krankenhaus um 20 Prozent, kann der Geschädigte seinen Anspruch auf Verletzungsrente der gesetzlichen Krankenversicherung geltend machen. Der Versicherungsschutz gilt für alle Betätigungen während der medizinischen und therapeutischen Behandlung, dazu gehören auch die Teilnahme an ärztlich verordneten Therapiemaßnahmen und ebenfalls die Strecken vom Krankenhaus nach Hause. Auch bei einer teilstationären Hospitalbehandlung und ambulanten oder teilstationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation besteht der Versicherungsschutz.
Eine Einschränkung gibt es allerdings, der Versicherungsschutz greift nicht für Gesundheitsschäden, die infolge einer medizinischen Behandlung selbst entstehen, wie beispielsweise ärztliche Kunstfehler.
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