Gutachten! - Kommentar zur eigenen Sache?
Drei Experten - vier Meinungen, weiß der Volksmund. Und für die Spezies der Gutachter dürfte diese Haltung in ähnlicher Weise gelten. Wie aber, wenn ein Haftpflichtversicherer einen Versicherten dazu auffordert, pauschal zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen? Das darf er eben nicht!
Dies gilt seit einem Urteil des OLG Frankfurt, wonach der Betroffene seinen Versicherungsschutz auch dann nicht verlieren kann, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt (AZ: 7 U 185/08).
Vorausgegangen war ein zunächst gegenteiliges Urteil des LG Wiesbaden, das nun im Sinne eines klagenden Mediziner gegen seine Haftpflicht-Versicherung aufgehoben wurde. Im strittigen Fall hatte die Versicherung ein Gutachten eingeholt, ob sie für einen Behandlungsfehler des Klägers einstehen müsse. Als das Gutachten vorlag, forderte der Versicherer den Kläger dazu auf, pauschal Stellung zu nehmen. Als der Kläger dies ablehnte, verweigerte die Versicherung die Regulierungspflicht.
Doch das OLG gab dem Kläger Recht. Die Richter argumentierten, dass die Versicherung dem Mediziner hätte „konkrete Fragen“ zu dem Gutachten stellen dürfen respektive müssen. Erlaubt wären dabei jedoch nur Fragen zu Tatsachen gewesen, nicht aber zu den spezifizierten Ausführungen des Gutachters.
Noch ist das Urteil des OLG allerdings nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung liegt der Sachverhalt dem BGH in Karlsruhe vor (BGH-Aktenzeichen: IV ZR 108/09).
News • Blogging • Gesundheit • Interessantes • Recht & Ordnung • Versicherungen • Haftpflicht • Wissenswertes • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
