Haben Sie ‘ne AE…?
Ausbilder-Eignung soll wieder Pflicht werden
Mit dem Auto des Lehrlings soll dieser Botenfahrten fürs Geschäft machen…ein wöchentliches Ausbildungsgespräch von wenigstens 20 Minuten fand über Monate nicht statt… schon nach wenigen Wochen war der Lehrling für hohe Kassenumsätze verantwortlich! - Ausbildungsverhältnisse “mit ohne” wirklicher Eignung beim Ausbilder wurden in den vergangenen Jahren immer mal wieder zugelassen, auch wenn der Ausbilder seine Fähigkeiten und Kenntnisse der jeweiligen IHK nicht nachweisen konnte. Man vertraute halt auf die mehrjährige Kaufmannseigenschaft des “Lehrherrn”.
Nicht zuletzt deshalb soll zum 1. August 2009 die reformierte Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) in Kraft treten. Vor sechs Jahren hatte der Gesetzgeber die alte Regelung außer Kraft gesetzt, um es Betrieben zu erleichtern, Ausbildungsplätze zu bieten.
Die AEVO auszusetzen, bedeutete auch, dass vom Ausbilder weder ein Zeugnis noch eine gleichartige Ausbildung seiner berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Kenntnisse noch irgendein anderer Nachweis vorzulegen war. Da war dann auch der Ein-Mann-Betrieb als inhabergeführtes Unternehmen plötzlich zur Ausbildungsfirma mutiert.
Ein Prinzip des Berufsbildungsgesetzes wurde jedoch stets unterstellt: Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist.
Die Kammern hatten und haben damit die Aufgabe, die Qualität der Ausbildung zu überwachen, auch wenn diese Lehrlings-Pflege manches mal von Lehrern, die von allen möglichen Ungereimtheiten gehört hatten, initiiert werden musste.
Nach einer wissenschaftlichen Analyse des Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Aussetzung der AEVO zu folgendem Ergebnis geführt:
* die Zahl der Ausbildungsverhältnisse ist tatsächlich gestiegen, allerdings nicht so stark wie erhofft;
* Qualitätseinbußen in der Ausbildung waren fest zu stellen
Weil nun die inhaltlichen Anforderungen gestiegen sind und weil die pädagogischen Herausforderungen gewachsen sind - die Berufsschullehrer können ein Lied davon singen - gilt nun erneut ein Mindestmaß an berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation für Ausbilder als unverzichtbar.
Kompetenz beim Lehrherrn sichern
Nur mit der Qualifikation für Ausbilder lässt sich nach Ansicht des zuständigen Bundesministeriums für Bildung und Forschung auch die Qualität der Berufsausbildung sichern. Wird diese zum Prinzip, gelte später auch der qualifizierte Fachkräftenachwuchs als zahlenmäßig gesichert.
Ab dem 1. August 2009 und damit ab dem kommenden Ausbildungsjahr der Grundstufen 2009/10 gilt also wieder die neue Ausbilder-Eignungsverordnung.
Vorschriften zur möglichen Befreiung sollen sicher stellen, dass alle Ausbilder, die in den vergangenen Jahren ohne Beanstandungen ihre Lehrlinge zum Erfolg geführt haben, auch weiterhin kein Zeugnis zu ihrer AE vorlegen müssen.
Damit sei ein gleitender Übergang in die neue Rechtslage möglich und desweiteren blieben alle alten Zeugnisse nach der bisherigen Ausbilder-Eignungsverordnung gültig.
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