Haftpflichtversicherung schützt alle in häuslicher Gemeinschaft
Es ist sicher nicht der berüchtigte Blumentopf, der von der Fensterbank fällt und zu Sach- oder Personenschaden führt. Es sind die kleinen fahrlässigen Situationen, die wegen Unaufmerksamkeiten oder Nachlässigkeit großen Schaden verursachen können. Sei dies beim Mountain-Biken oder bei der Kehrwoche, beim Nicht-Schneeschippen (auch das kommt wieder!) oder beim Auszug aus der bisherigen Wohnung. Wer noch so gewissenhaft ist oder es sein will, hat man mal einen schlechten Tag, ist in Eile, müde und abgespannt oder ist aus einem anderen Grund nicht richtig bei der Sache! Das schädigende Ereignis ist eingetreten!
Der Verursacher haftet dann auch mit seinem gesamten Vermögen und seinem Einkommen, weil er eben die Haftpflicht hat. Schadenszahlungen sind dann nicht immer nach nur wenigen Monaten beendet; Leistungen aus persönlicher Schadensregulierung können einen das ganze Leben begleiten. Die Verpflichtung zum Schadenersatz kann sogar auf Erben übergehen. Die Haftpflicht ist nun auch nicht immer von einem Verschulden abhängig. Die ausgleichende Haftpflichtversicherung bietet auch den Schutz gegen Schadenersatzansprüche, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Als Definition versteht man unter Haftpflicht die gesetzliche Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat, z. B. durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder auch wegen Vergessens. Die wichtigste Bestimmung über die Schadenersatzpflicht regelt § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darin heißt es:
Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muss den Schaden ersetzen (Verschuldenshaftung). Bei Kindern regelt § 828 BGB die Haftung in Abhängigkeit vom Alter des Kindes. Kinder unter 7 Jahren sind für die von ihnen angerichteten Schäden grundsätzlich nicht verantwortlich; man kann sie dafür nicht haftbar machen. Es sein denn, sie sind grob schadens-geneigt (was zu beweisen wäre) Kinder zwischen 7 und 18 Jahren haften nur, wenn sie die nötige geistige Einsicht haben.
Wer mindestens 18 Jahre alt ist, ist für Schäden, die er verschuldet hat, voll verantwortlich. Für Schäden, die Minderjährige unter 18 Jahren verursachen, haften - evtl. neben den Minderjährigen selbst - die Aufsichtspflichtigen, also Eltern, Pflegeeltern, Lehrer oder auch andere (§ 832 BGB), wenn sie nicht beweisen können, dass sie bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben (Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast).
Da die Haftung in der Höhe im allgemeinen nicht begrenzt ist, muss grundsätzlich der tatsächliche Schaden ersetzt werden !
Als klassische (wenn auch eher bescheidene) Beispiele aus der Schadenspraxis sind immer wiederkehrend:
- Sie haben den Gehweg vor Ihrem Haus ist nicht geräumt / gestreut und ein Passant verletzt sich.
- Sie sind bei Freunden zu Besuch und beschädigen den Teppich z.B. durch Zigarettenasche oder Sie stolpern durch eigenes Verschulden im fremdem Haushalt und Verschütten von Rotwein an die Wohnzimmerwand.
- Sie verursachen als Fußgänger oder als Radfahrer einen Verkehrsunfall.
