Inkenntnissetzung der Versicherung durch den Versicherten
Vollkommen gleich, ob Hausrat-, Rechtsschutz- oder Gebäudeschutzversicherung, Versicherte sind regelmäßig zufrieden damit, ihre Versicherung nicht kontaktieren zu müssen und nicht von ihrer Versicherung kontaktiert zu werden. Allerdings sind Versicherte in den meisten Situationen verpflichtet, aus Eigeninitiative die Gesellschaft zu kontaktieren. Das gilt beispielsweise bei der Haftungsregulierung und bei Veränderungen im Wohnumfeld. Schließlich sind Versicherte für mangelnde, falsche oder unvollständige Informationen haftbar zu machen bzw. es kann im unerfreulichsten Fall zum Ausfall die gesamten Leistungen kommen.
Wolfgang Römer, Experte des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin, der sogenannten GDV, zählt drei entscheidende Punkte auf, bei denen die Versicherten Gefahr laufen, den Versicherungsschutz zu verlieren, sofern sie den Schaden nicht schnell genug melden. Diese drei Punkte sind im Schadensfall, bei geändertem Risiko und bei Abschluss des Vertrags.
Bei Wohnungseinbrüchen wird unverzügliches Handeln erwartet. Eine Mitteilung, die erst nach zwei Wochen eingeht, wird von den meisten Versicherungsgesellschaften üblicherweise nicht anerkannt. Der Geschädigte erhält dann keinen Ausgleich für den Verlust. Ausnahmen sind gegebenenfalls bei Unfällen möglich.
Einige Autoversicherer beispielsweise geben eine 14-tägige Frist für Schadensmeldungen. Ebenso gewähren private Unfallversicherungen teilweise längere Zeiträume. Der Versicherte ist auch verpflichtet, die Gesellschaft bei einem Wohnungswechsel zu informieren, jeder Umzug inklusive neuer Adresse sollte der Versicherung umgehend mitgeteilt werden. Ortswechsel können nämlich unter anderem Folgen für die Hausrat- oder Gebäudeversicherung haben.
Ein Versicherungsunternehmen hat die Möglichkeit anhand von Ortsinformationen das Risiko besser einzustufen. Die Kommunen sind in verschiedene Tarifgruppen und -zonen eingeteilt. Als verletzte Obliegenheit werden das Vorenthalten der neuen Adresse oder die Angaben falscher Informationen angesehen. In so einem Fall übernimmt die Versicherung den Schaden nicht.
Bei der Autoversicherung gilt, dass dort, wo sich Nachteile ergeben, der Kunde dazu verpflichtet ist, sich zu informieren. Er hat gegenüber der Gesellschaft eine Bringschuld, denn es könne eine Vertragsänderung erforderlich sein. Da, wo sich finanzielle Vorteile ergeben, wäre es für den Kunden unlogisch, dieses nicht zu melden. Hierfür existieren jedoch nur einige wenige Beispiele, wie etwa den Tausch „Laternenparker“ gegen „Garagenparker“.
Im Falle einer Berufsunfähigkeit muss der Versicherte schnellstmöglich handeln. Der Antrag sollte parallel zu dem der gesetzlichen Rentenversicherung eingereicht werden. Wartet der Antragsteller erst den Bescheid ab, muss er nochmals mehrere Monate auf sein Geld warten. Ursache dafür ist ein weiteres Prüfverfahren der Versicherungsgesellschaft.
Oft haben Versicherte bereits bei Vertragsabschluss möglichst umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. Um späteren (Rechts-) Streit zu verhindern, sollten beispielsweise bei Kranken- oder Berufsunfähigkeit alle Beschwerden und gesundheitlichen Probleme aufgezählt werden. Wenn entscheidende und größere Punkte vergessen bzw. nicht erwähnt werden, ist es möglich sogar einige Jahre später den Versicherungsschutz zu verlieren.
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