Kapitalvermögen im Ausland – Finanzamt darf schätzen
Aus einem Urteil des Finanzgerichts Saarland geht hervor (Az.: 1 K 1391/03), dass Kapitalvermögen, die im Ausland angelegt wurden, vom Finanzamt geschätzt werden können. Hauptsächlich kann das den Steuerpflichtigen dann treffen, wenn er nach Aufhebung der Anlage keine exakten Auskünfte über den Verbleib des Kapitals geben kann.
Bei der genannten Urteilsfällung ging es darum, dass die Steuerfahndung davon aus ging, dass der Vater des Klägers aus der Auflösung einer Auslands-Festgeldanlage erneut dieses Kapital angelegt hatte, ohne dieses zu versteuern. Die vermutlich erzielten Erträge wurde von Finanzamt geschätzt und es wurde Geld nachgefordert. Der Kläger behauptete, das Geld wurde in einem Tresor verwahrt und nicht wieder neu angelegt.
Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beklagte weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe. Die Schätzung vom Finanzamt sei nicht zu beanstanden, vor allem wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletze und es sei nicht nachvollziehbar belegt worden, dass der Mann das Geld in einem Tresor aufbewahrt habe.
Sofern der Sparerfreibetrag ausgeschöpft ist, sind Zinsen und Dividenden steuerpflichtige Einkünfte. Jedoch sollte man sich gut informieren, denn zum Beispiel sind Kosten absetzbar und Steuerfreibeträge können maximal ausgelastet werden.
