Kinder mit Unfall im Urlaub
Kinder sehen ihre Welt ganz anders - auch am Urlaubsort. Mit ihnen in die Ferien zu fahren, kann deshalb zum Abenteuer werden, wenn sich für Eltern auch noch schädigende Ereignisse durch die Kinder einstellen, für die sie den Reiseveranstalter haftbar machen wollen. Meist jedoch ohne Erfolg.
Fall 1 Stürzt eine ein Vierjährige - von Animateuren des Hotels betreut - und bricht sich in der Folge den Arm, können Eltern weder vom Reiseveranstalter noch vom Betreiber der Clubanlage auf Fuerteventura Schmerzensgeld oder Schadenersatz verlangen. Es sein denn, sie könnten beweisen, dass der Unfall auf ein Verschulden der Animateure zurückzuführen war. Ein unaufgeklärtes Geschehnis geht dann zu Lasten der Eltern, wenn diese kein “ständiges Fehlverhalten” und allenfalls eine “augenblickliche Unaufmerksamkeit” darlegen können (Amtsgericht Hannover, 554 C 10825/06).
Fall 2 Gestatten Eltern an anderem Ort - im Urlaubshotel in der Türkei - ihrem jüngeren Kind (sieben, das andere elf Jahre alt) im Etagenbett oben zu liegen, obwohl diese Liege nur teilweise mit Geländer gesichert ist, so handeln die Eltern leichtsinnig. Dies insbesondere dann, wenn das Kind dazu neigt, nachts heftig zu träumen und sich im Schlaf stark zu bewegen. Fällt das Mädchen im Schlaf aus dem Bett und verletzt sich dabei, so braucht der Reiseveranstalter trotz hart empfundenem Einzelereignis keinen Schadenersatz zu leisten; hat er doch seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt (Oberlandesgericht Karlsruhe, 7 U 73/06).
Fall 3 Fällt ein Neunjähriger beim Spielen auf einer Außen-Schach-Anlage eines Urlaubshotels in Hurghada/Ägypten mit einer Figur um und verletzt sich, so können die Eltern des Kindes für die Unfallfolgen weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter durchsetzen. Bei einem solchen Ereignis gilt, dass es sich um ein allgemeines Lebensrisiko handele, wofür der Reiseanbieter keine Verkehrssicherungspflicht habe. Das Amtsgericht München urteilt, würden Sicherheitsmaßstäbe praktiziert, die Eltern für angemessen halten, so müsste der Veranstalter seine Gäste in Gummizellen unterbringen, denn auch Möbel und harte Wände könnten gefährlich sein, wenn Reisende dagegen stolpern. (AZ: 262 C 7269/07)
Fall 4 Ein 9-jähriger Junge verletzte sich am Unterarm, als er in einer Clubanlage in Tunesien auf eine 2,20 Meter hohe Mauer kletterte, um zu sehen, was Mitglieder des Hotelpersonals mit einem streunenden Hund machten, den sie aus der Clubanlage herausgescheucht hatten. Die Mauerkrone war mit Glasscherben belegt. Trotz des Personenschadens können Eltern vom Veranstalter kein Schmerzensgeld für vertane Urlaubsfreude verlangen, weil sich die Wunden des Jungen auch noch entzündeten und damit die Erholung fehlte. Im Übrigen handele es sich bei einer mit Glasscherben bestückten Mauer um eine für Tunesien landestypische Einfriedung zum Schutz gegen unbefugtes Eindringen, worin kein Reisemangel zu sehen sei. Der Veranstalter müsse nicht damit rechnen, dass ein Kind eine derart hohe Mauer erklettere (Amtsgericht München, 262 C 33474/06).
Fall 5 Für einen Unfall mit Todesfolge, bei dem ein Kind durch einen Stromschlag an einem Abspannseil eines Mastes getötet wurde, muss der Reiseveranstalter kein Schmerzensgeld an die Eltern des 14-jährigen Jungen zahlen. Der Betreiber des Ausflugsschiffs - auf dem sich der Unfall ereignete - war Partner des Veranstalters. Das Boot war aber bis zu dem Unfall nicht schadhaft aufgefallen, weshalb sich der Veranstalter auf die Angaben der eingesetzten Mitarbeiter verlassen konnte, dass regelmäßig Kontrollen vorgenommen und dabei keine Risiken festgestellt wurden (Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 222/06).
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