Kindergeburtstag: Eltern haften nicht nur für ihre Kinder
Ein Kindergeburtstag mit vielen eingeladenen Gästen ist nicht nur mit viel Stress für die Eltern des Geburtstagskindes verbunden, sondern versteht sich für diese darüber hinaus auch mit der Übernahme der Verantwortung für die anderen anwesenden Kinder. Das Infocenter der R+V-Versicherung meldet, dass im Falle eines Unfalls oder einem durch eines der Kinder an Dritten verursachten Schadens die Gastgeber-Eltern haften. Ob dabei die Aufsichtspflicht verletzt wurde, muss dann im Einzelfall entschieden werden – ist dies der Fall, drohen im schlimmsten Fall ernste Konsequenzen.
Nach Aussage der Experten der R+V stellt die Einladung zu einem Kindergeburtstag – ganz gleich, ob sie auf schriftlichem oder mündlichem Wege erfolgte – eine vertragliche Vereinbarung zur Übernahme der Aufsicht über die auf der Veranstaltung anwesenden Kinder dar.
Um die Aufsichtspflicht nicht durch grob fahrlässiges Verhalten zu gefährden, empfehlen Experten, die Last auf mehrere Schultern zu verteilen und sich Unterstützung durch andere anwesende Erwachsene zu holen. Ein Besuch beispielsweise eines Schwimmbades kann so sicherer gestaltet werden. Die Anwesenheit eines Bademeisters entbindet dabei die Eltern – so die Fachleute explizit – keineswegs von ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht.
Je gefährlicher die am Kindergeburtstag geplante Aktivität ist, desto mehr Vorsicht sollten verantwortliche und verantwortungsbewusste Eltern nach Meinung der Fachleute walten lassen. Neben zur Hilfe herangezogenen dritten Personen kann dabei eine Unterteilung der Gruppe oder auch eine Begrenzung der insgesamt eingeladenen Personen hilfreich sein. Auch die Nachfrage bei den Eltern der Gäste nach der Eignung der geplanten Aktivitäten für das jeweilige Kind ist sinnvoll.
Recht & Ordnung • Versicherungen • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
