Kooperation mit Anwälten ist rechtens
Kooperationen von Versicherungsgesellschaften mit anderen Dienstleistern gehören inzwischen zur Tagesordnung. Bestes Beispiel ist die Werkstattbindung im Rahmen der Kfz-Versicherung. Kunden, die ihren Wagen in einem Partnerbetrieb der Autoversicherung reparieren lassen, sparen bares Geld. Warum sollte man dieses Modell nicht auch auf die Rechtsschutzversicherung übertragen dürfen? Vor dieser Frage stand jetzt das Landgericht Bamberg und sprach sich für die Zusammenarbeit von Assekuranz und Juristen aus – zumindest nach dem Geschäftsmodell der HUK-Coburg.
Die Rechtsschutzversicherung des Konzerns erhebt von Neukunden 150 Euro, wenn sie erstmals Leistungen aus der Police in Anspruch nehmen. Dieser Selbstbehalt schrumpft mit jedem Jahr, die der Kunde leistungsfrei bleibt. Sechs Jahre dauert es, dann steht der Zähler auf null. Auf der anderen Seite schraubt die HUK-Coburg die Selbstbeteiligung bei Kunden, die öfter Hilfe benötigen, auf bis zu 400 Euro nach oben. Allerdings, und das stört die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München: Versicherungsnehmer, die einen von der Assekuranz vorgeschlagenen Anwalt nehmen, müssen nicht mit Konsequenzen in Form eines höheren Selbstbehalts rechnen. Die Kammer spricht diesbezüglich von einem Verstoß gegen das Recht auf freie Anwaltswahl und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Das Landgericht folgte der Argumentation der Anwaltskammer nicht und sieht in dem Modell eher eine Belohnung denn eine Benachteiligung oder Einschränkung des Kunden. Zudem betrage der finanzielle Vorteil lediglich 150 Euro. Somit handele es sich nicht um eine relevante Einflussnahme der Assekuranz. Auch die Anwälte würden bei diesem Rabattsystem nicht beeinflusst, sondern ganz regulär vergütet. Dem stimmt auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu, deren Stellungnahme vom Gericht erbeten wurde. Ziel der Kooperation sei vielmehr eine schnellere und unkomplizierte Kommunikation der Vertragspartner. Dass sich die Kammer mit dem Urteil (Aktenzeichen: 1 O 336/10) zufriedengibt, halten Experten für unwahrscheinlich. Sie rechnen damit, dass der Fall vor dem Bundesgerichtshof landet.
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