Kopplung der Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer privaten Rentenversicherung
Durch die Verbindung der Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer privaten Rentenversicherung kommt es zu einer sogenannten Knebelwirkung, das heißt, dass der Berufsunfähigkeitsschutz nur in voller Höhe behalten werden darf, sofern auch die Beitragspflicht der privaten Rentenversicherung fortgeführt wird. Ein Abkoppeln ist in diesem Fall nicht möglich. Schwierig ist es auch, den Berufsunfähigkeitsversicherungsschutz zu wechseln, wenn eine Erkrankung hinzukommt. Beispielsweise ist es bei Vorerkrankungen im Rückenbereich normal, dass ein Vertrag lediglich mit einem Risikoausschluss offeriert wird. Allerdings sollte dies dem Versuch, trotzdem wechseln zu wollen, nicht entgegen stehen. Wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung bereits vor vielen Jahren abgeschlossen worden ist, können bis zum heutigen Tage Lücken entstanden sein.
Früher war es üblich, dass Verträge „die abstrakte Verweisungsmöglichkeit“ beinhalteten, wodurch es dem Versicherer erlaubt war, die Zahlung zu verweigern, wenn der Versicherungsnehmer in seinem als letztes ausgeübten Beruf nicht mehr tätig ist, allerdings in der Lage wäre, einen vergleichbare Arbeit ausführen zu können. In neueren Verträgen ist diese Klausel eher nicht mehr enthalten. Soll eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden, muss darüber entschieden werden, ob der Verzicht auf die Verweisungsmöglichkeit dafür mit Risikoausschluss sinnvoller ist oder die umgekehrte Variante.
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