Minderung der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Bauplätzen
Beim Erwerb von Immobilieneigentum fallen stets Nebenkosten an. Sofern kein Immobilienmakler an der Transaktion beteiligt ist, macht die Grunderwerbsteuer den größten Kostenfaktor aus. Die Höhe der Grunderwerbsteuer beläuft sich auf 3,5 Prozent des Kaufpreises – außer in Berlin, dort müssen Immobilienkäufer mit einer Steuerbelastung in Höhe von 4,5 Prozent rechnen.
Wie die Financial Times Deutschland mitteilt, werden Bauherren beim Grundstückskauf ordentlich zur Kasse gebeten. Seit einigen Jahren soll sich bei den Finanzämtern die Praxis eingebürgert haben, nicht mehr den Grundstückspreis, sondern den späteren Wert der gesamten Immobilien (Grundstück und Gebäude) zu besteuern. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass sich die Höhe der zu entrichtenden Grunderwerbsteuer vervielfachen kann und auf einen Wert beläuft, der im fünfstelligen Eurobereich angesiedelt ist.
Gegen diese Vorgehensweise haben mehrere Bauherren geklagt und nun vor dem Niedersächsischen Finanzgericht Recht erhalten. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass eine Doppelbelastung vorliegt, weil der Bauherr auf die Baukosten zusätzliche 19 Prozent an Mehrwertsteuer zu entrichten hat. Dies sei ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot.
Nun haben sich die Richter des Niedersächsischen Finanzhofs an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gewandt. Sollte dort entschieden werden, dass eine Mehrfachbelastung vorliegt und diese nicht rechtens ist, so dürfen die Finanzämter nicht mehr wie bisher verfahren. Des Weiteren hätten sogar etliche Bauherren das Recht darauf, eine Teilrückerstattung ihrer geleisteten Grunderwerbsteuer geltend zu machen. Dies sei möglich, wenn der erteilte Grunderwerbsteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder noch nicht erteilt wurde.
