Mit dem Radd ins Badd! Sturz bei Fahrradtour ist kein Arbeitsunfall
rbw. Schwimmen und Radfahren verlernt einer, der’s kann, nie wieder! Heißt es! Und doch kann es beim eher sportlichen und nicht nur gemütlichen Radeln zu einem missliebigen Unfall kommen. Die Folgen daraus: Eine Fahrradtour mit ein paar Kollegen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Fall: die Angestellte des Fördervereins einer Schule in Gießen unternahm im Juni 2001 eine längere Fahrradtour mit neun Lehrerinnen und Lehrern. Bei einem Sturz verletzte sich das Opfer am Handgelenk. Deren Anspruch auf Entschädigung lehnte jedoch die Berufsgenossenschaft in vollem Umfang ab. Der Unfall sei bei einer Tätigkeit geschehen, die nicht versichert gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Eine versicherte Tätigkeit umfasse zwar auch die Teilnahme an Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Wenn aber Fahrradtouren oder Ausflüge anderer Art nur gelegentlich und nicht regelmäßig stattfänden, könne eine Fahrradtour allerdings nicht als Betriebssport angesehen werden. Auch liege eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ebenfalls nicht vor. Wegen der für die Ausfahrt erforderlichen konditionellen Fähigkeiten hätten im Übrigen nur wenige der insgesamt 70 Lehrkräfte an der Fahrradtour teilnehmen können. Die Veranstaltung sei somit von ihrem Ablauf her nicht geeignet gewesen, den Gemeinschaftssinn zu fördern oder zum Betriebsklima erhöhend beizutragen.
Wenn also die private Freizeitgestaltung - wie im gegebenen Fall - im Vordergrund stünde, so das Landesozialgericht LSG Hessen, lasse eine Anerkennung als Arbeitsunfall zudem eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre nicht zu und würde die gesetzliche Unfallversicherung auf einen weiten Teil der privaten Lebenssphäre ausdehnen (LSG Hessen, Urt. v. 18.03.2008 - L 3 U 266/05).
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