Mit Wunderkerzen am Weihnachtsbaum erlischt der Versicherungsschutz
Sie funkeln schön und werden bei Konzerten entzündet: Wunderkerzen. Der dünne Draht und die grau-braune Masse haben es allerdings in sich. So hübsch Wunderkerzen anzuschauen sind, so gefährlich sind sie. Das erfuhr eine Großmutter auf schmerzliche Art, als sie ihrem Enkel mit dem Funkenspiel eine Freude machen wollte. Sie brannte die Kerzen am Weihnachtsbaum ab. Die Dekoration fing Feuer. Das Ende vom Lied: Ein Schaden in Höhe von 16.000 Euro. Die Hausratversicherung zahlte nicht, weil die Frau grob fahrlässig gehandelt und die Warnhinweise auf der Papierverpackung ignoriert hatte. Das Landgericht Offenburg (Aktenzeichen 2 O 197/02) gab der Versicherung Recht.
Hätte die Frau sich an die Vorschriften des Wunderkerzen-Herstellers gehalten, wären der Baum und die Einrichtung nicht Opfer von Flammen, Ruß und Löschwasser geworden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kerzen nur im Freien angewendet werden dürfen. So reichte ein Funke und das trockene Moos, das zu Dekorationszwecken unter dem Baum drapiert war, brannte lichterloh. Statt zu löschen, nahm die Oma den Enkel, rannte aus der Wohnung und rief um Hilfe.
Für die Richter ein klarer Fall. Die Frau habe keinen Anspruch darauf, dass die Hausratversicherung den Schaden reguliere. Allgemein gültige Sicherheitsregeln seien außer Acht gelassen worden. Die Warnhinweise stünden, eindeutig und verständlich formuliert, auf der Packung, seien aber nicht gelesen worden. Zudem, was ebenso schwer wiege, habe die Frau die Kerzen ausgerechnet an einem leicht brennbaren, weil trockenen Tannenbaum entzündet. Wer es zu Weihnachten etwas heimelig haben möchte, verzichtet besser auf Wunderkerzen am Baum. Und bei Kerzen, deren Licht nicht elektrisch erzeugt wird, sollte ein Eimer Wasser in der Nähe sein. Sicher ist sicher.
Hausratversicherung • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
