Mitwirkungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist auch für Selbständige und Freiberufler ein wichtiger Notanker, sollten Gesundheit oder Psyche es einmal nicht mehr zulassen, dass man seiner gewohnten Arbeit nachgeht. Kommt es zu diesem Fall der Fälle und werden Leistungen von der Versicherung eingefordert, müssen betriebswirtschaftliche Unterlagen vorgelegt werden, damit sich die Versicherungsgesellschaft ein Bild vom bisherigen Einkommen und der ausgeübten Tätigkeit machen kann. Dadurch wird nicht das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung verletzt, wie jetzt das Oberlandesgericht Köln entschied (Aktenzeichen: 5 U 28/07).
Nötig wurde das Gerichtsverfahren, weil ein Mann sich weigerte, seiner Versicherung die nötigen Daten zur Verfügung zu stellen. Sie wertete dies als Verletzung der Mitwirkungspflicht und drehte dem Versicherten den Geldhahn zu. Vollkommen zu Recht, sagen die Richter. Der Mann sei verpflichtet gewesen, die Papiere auszuhändigen. Anders hätte die Versicherung keine Möglichkeit, genau zu prüfen, ob es zumutbar sei, den betroffenen Betrieb gegebenenfalls neu zu organisieren.
Dass die Versicherungsbedingungen keine Liste enthielten, welche Unterlagen eingereicht werden müssen, entbinde den Kunden nicht von der Pflicht zur Vorlage und damit der Mitwirkung. Dem Versicherungsnehmer hätte klar sein müssen, dass die Versicherung im Leistungsfall auf entsprechende Nachweise besteht. Schließlich könne die Assekuranz nur so den Anspruch einschätzen. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung liege daher nicht vor.
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