Nach dem Tod eines Angehörigen rasch reagieren
Versicherungspolicen sollten nicht einfach in Schubladen verfrachtet werden oder als Loseblattsammlung in diverse Ordner verteilt werden. Erstens verliert man schnell den Überblick und zweitens kostet es viel Zeit, das entsprechende Papier zu finden, wenn es einmal benötigt wird. Das gilt vor allem dann, wenn Angehörige nach dem Tod des Versicherungsnehmers alles in die Wege leiten wollen und müssen. Denn ein bei einigen Versicherungen bleiben nur wenige Tage, damit alles reibungslos und ohne Probleme über die Bühne geht.
Familienangehörige sollten daher wissen, wie sich der Todesfall auf den Vertrag auswirkt und wie sie richtig reagieren. Am besten ist es, sich direkt mit den jeweiligen Unternehmen in Verbindung zu setzen und nicht lange zu warten. Bei der Unfall- und Rentenversicherung sollte man sich möglichst zügig um die Abwicklung bemühen. Hier gelten feste Fristen und wird eine unverzügliche Meldung verlangt. In der Regel sollte man sich innerhalb von zwei Tagen um alles kümmern.
Etwas mehr Zeit hat man bei der privaten Haftpflichtversicherung. Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Lief der Vertrag nur auf eine Person, endet er mit dem Tod und werden die bereits bezahlten Beiträge anteilig zurückerstattet. Erstreckte sich der Versicherungsschutz auf weitere Familienangehörige, sind sie bis zum nächsten Termin für die Beitragszahlung weiter versichert. Der Vertrag kann übernommen werden. Dafür reicht es, die nächste Prämie zu bezahlen. Ähnlich verhält es sich bei der Rechtsschutzversicherung. Der Versicherungsschutz bei der Hausratversicherung bleibt hingegen nur zwei Monate bestehen. Nutzt ein Erbe die Wohnung bzw. das Haus in gleicher Weise wie der Versicherungsnehmer weiter, kann auch dieser Vertrag weitergeführt werden. Eine Neuberechnung der Prämie wird nötig, soll auch der bestehende Versicherungsschutz für das Auto zukünftig genutzt werden. Bei der privaten Krankenversicherung, der Lebens- sowie der Unfallversicherung hängt es davon ab, ob nur der Verstorbene selbst oder noch weitere Personen im Vertrag genannt wurden, ob er übertragen wird oder erlischt.
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