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Sonntag, August 22, 2010

Nein! Meine Wohnung kauf’ ich nicht!

Wer im Sommer 2010 an die Restlaufzeit seiner Zinsbindung mit 5,3 oder gar 5,9 Prozent denkt , der beneidet jene, die aktuell die Gelegenheit billigen Geldes zum Kauf einer Immobilie nutzen. Niedrige Kreditzinsen und der Erwerb eines langfristig stabilen Sachwerts kann nämlich in der Wirtschaftskrise auch dem kritischen Verbraucher samt dessen Bedenken anhaltender Inflation eine gewisse Sicherheit vermitteln.

Und so wollen auch Wohnungsgesellschaften den Run auf Immobilien für sich gestalten, auch wenn dadurch einzelne Mieter deutlich verunsichert bis verärgert werden, weil die auf ihr Vorkaufsrecht verzichten und lieber nicht ins Eigentum wollen. Da ist der Gestaltungsspielraum hoch, dass der bisherige Eigentümer auch schon mal Verhaltenweisen und Mittel einsetzt, die als unlauter bis sittenwidrig eingestuft werden können, um die Wohnung frei zu bekommen.

In den Regionen München, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt oder dem Rheinland kommt es immer wieder vor, dass auf abgelehnte Angebote an Mieter, ihre Wohnung doch kaufen zu sollen, diese unter Druck geraten durch Maßnahmen, die nicht die feinsten sind - “hemdsärmlig” wie man auch beim Deutschen Mieterbund (DMB) moniert.

Bedroht durch Kündigung?

Wer weiter nur Mieter bleiben will, der wird häufig mit Kündigung oder Mieterhöhung bedroht, wenn er sich denn ablehnend zeigt. So legen es Wohnungsgesellschaften auch darauf an, ihren Mietern das Wohnen in der Anlage zu vergällen: Akut notwendige Reparaturarbeiten lässt man auflaufen oder blockiert diese.

Sollen vermietete Wohnungen in Eigentum gewandelt werden, sind bisherige Mieter dagegen besonders geschützt. Hierzu dient die Kündigungs-Sperrfrist von drei Jahren, auf die eine normale Kündigungsfrist gilt, die je nach Bundesland auch verschieden lang sein kann (Hamburg 10 Jahre). Für diese Zeit kann ein neuer Eigentümer die Altmieter nicht rauskündigen, auch nicht über die Forderung “Eigenbedarf”.

Gesetzliches Vorkaufsrecht

Begleitet ist diese Tatsache vom gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters, was bedeutet, dass ihm der aktuelle Eigentümer ein Kaufangebot und dessen Konditionen nennen muss. In einen bereits ausgehandelten Vertrag kann dann der Mieter eintreten, was den Verkäufern, meist Wohnungsgesellschaften, nicht passt, weil vermietete Wohnungen schlechter zu verkaufen sind als bezugsfreie, wenn auch mit Sanierungsstau.

Mieter sollte sich nicht darauf einlassen, schriftlich auf ihr Vorkaufsrecht zu verzichten, um ausreichend Zeit zu haben, das Kaufangebot zu prüfen. Auch ohne aktuelles Interesse die Wohnung zu kaufen sollte man nicht zu schnell ablehnend entscheiden, kann doch der Mieter sein Vorkaufsrecht ausüben, indem er es an Dritte abtritt.

Wie geht’s den Nachbarn?

Wie vielen anderen Lebensbereichen gilt: Vor einer Unterschrift steht die Beratung, was auch für neue Mietverträge gilt, nach dem das Eigentum gewechselt hat. Zunächst gilt nämlich der Bestandsschutz für bisherige Mietverträge.

Fazit: bei Privatisierung sich nicht einschüchtern lassen, auch wenn das Wort von der ‘Kündigung’ gefallen ist. Wird die Situation verschärft, ist juristischer Beistand zu empfehlen und auch gleichermaßen betroffene Nachbarn einzubeziehen. Lösungen bieten sich an über ‘Abstandszahlungen’, wenn bisherige Mieter freiwillig ausziehen. oder Kosten für den Umzug werden übernommen.

Posted by wob. on 08/22 at 05:43 PM
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