Neuer Verbraucherschutz für Alter und Pflege
Wohn- und Betreuungsvertrags-Gesetz seit Oktober in Kraft
Was die Soziologie längst weiß, ist der Politik manchmal fremd geblieben: Kinder und Senioren bedürfen des besonderen Schutzes - der besonderen Förderung die einen und der besonderen Fürsorge der anderen.
Mit dem neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz stärkte die Bundesregierung den Schutz älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen. Das vom Bundesministerium für Familie vorgelegte Gesetz trat am 1. Oktober 2009, dem internationalen Tag des älteren Menschen, in Kraft.
Wird es künftig konsequent angewendet, soll es davor schützen, bei Verträgen benachteiligt zu werden, die geschlossen werden, wenn Wohnraum mit Betreuungs- oder Pflegeleistungen überlassen wird.
Nach ministeriellem Anspruch sollen Menschen im Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder bei Behinderung so selbstbestimmt und selbstständig wie möglich leben. In ihrer Vita waren und sind ältere Menschen ein Gewinn für die gesamte Gesellschaft, weshalb auch im fortgeschrittenen Alter die Weichen für ihren Lebensabend zu stellen sind. Dazu benötigen die Senioren und die Angehörigen in besonderen Maße Transparenz, Verlässlichkeit und Sicherheit. In diesem Sinne markiert das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz den Verbraucherschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege-Einrichtungen und es stärkt den Schutz derjenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden.
Konsequente Vorschriften
Maßgebliche Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes sind:
* Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf vorherige Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte
und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen;
* Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen;
* eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht;
* das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein; ein höheres Entgelt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung;
* bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer einen angepassten Vertrag anbieten; Ausnahmen bedürfen der
gesonderten Vereinbarung;
* eine Kündigung des Vertrages durch die Einrichtung ist nur aus wichtigem Grund möglich; für Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.
Durch das neue Gesetz wurden die Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiterentwickelt. Künftig kommt es nicht mehr auf die Einrichtungsform an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen.
Wer wird geschützt?
Mit der Reform werden nicht nur mehr als 700.000 Menschen geschützt, die in Pflegeheimen leben, sondern auch alle Menschen, die vertraglich im “Betreuten Wohnen” leben. Dazu ist Bedingung, dass zum überlassenen Wohnraum auch das Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen vereinbart ist.
Gesetzlich ausgenommen sind Verträge, bei denen zum Wohnraum ausschließlich allgemeine Leistungen zur Betreuung vertraglich vereinbart sind, wie Pflege, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgung.
Mittels einer Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass die neuen Regelungen erst sieben Monate nach ihrem Inkrafttreten auf Alt-Verträge nach bisherigen Heimrecht angewandt werden. Für Altverträge anderer Art wie Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch künftig nicht.
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