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Freitag, Oktober 29, 2010

Nicht gleich mit dem Miet-Rechtsschutz drohen

Wohnraum ist die halbe Miete! Energieversorgung samt Heizung, Sauberkeit und Sicherheit macht die zweite Hälfte. Wann immer Immobilien-Eigentümer individuell mit dem Heizen beginnen, für Wohnungsmieter in der Gemeinschaft muss der Vermieter dafür sorgen, dass Wohnungswärme in der Heizperiode ab dem 1. Oktober gegeben ist und diese bis 20. April anhält - sofern die Temperaturen dies erfordern.

Knapp sechs Monate ist also der Vermieter verpflichtet, die Heizung laufen zu lassen, auch wenn der Mietvertrag dazu keinen Hinweis enthält. Wird in Mitverträgen die Heizperiode anders festgelegt, zum Beispiel vom 15. September bis 15. Mai, ist dies gleichermaßen bindend.

Warm wird subjektiv gefühlt

In Mietwohnung und Hausgemeinschaften - unabhängig davon, ob auch Eigentümer drin wohnen - ist eine Zentralheizung auf den Termin einzustellen. So bleibt es dem Mieter überlassen, ob und wieviel er heizt. Wer Heizenergie “entnimmt”, dem muss möglich sein, seine Räume auch auf eine Mindesttemperatur zu bringen: In Wohnräumen sind dies 20 Grad Celsius, in Bädern 21 Grad. Unwirksam wären Klauseln im Mietvertrag, nach denen 18 Grad Celsius in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr ausreichend seien. Wer erst gegen Mitternacht ins Bett geht, der muss damit rechnen, dass die Mindesttemperatur dann ab 23.00 Uhr abgesenkt wird. Aus der Rechtsprechung ist inzwischen bekannt, dass nachts die Zimmertemperatur noch ungefähr 18 Grad erreichen sollte, so das Landgericht Berlin (AZ: 64 S 266/97).

So ganz ohne Pflichten ist aber auch ein Mieter während der Heizperiode nicht. Der Mieter einer Wohnung muss zwar nicht heizen, wenn er lieber im kalten Zimmer seine Nachtruhe genießt und darf deshalb die Heizung herunterdrehen. Ist er jedoch für Wochen oder Monate außer Haus, muss der Mieter gewährleisten, dass die Wohnung keinen Schaden nimmt, weil er nicht oder aber zu wenig geheizt hat. Frostschäden an Rohren oder Schimmelbefall sollten nicht entstehen, weshalb es sich empfiehlt, dass bei längerer Abwesenheit Nachbarn oder Bekannte die Wohnung angemessen heizen und lüften. Wird solches unterlassen, haftet der Mieter für auftretende Schäden.

Wer schlottert, darf kürzen

Für den Fall, dass der Mieter in seiner Wohnung nicht auf die benannte Mindesttemperatur kommt, liegt ein Mietmangel vor, der zur Mietminderung berechtigt. Hierbei sollte man nicht gleich mit dem Anwalt und der Mietrechtsschutz-Versicherung drohen, sondern dem Vermieter Gelegenheit geben, die “Störung” in angemessener Frist zu beheben. Reagiert der Vermieter nicht oder schafft es seine Heizung nicht mehr, kann der Mieter seine Zahlungen bis zu 15 Prozent kürzen, falls er “bei voller Pulle” nur auf beschiedene 18 Grad kommt (LG Frankfurt AZ: 2/17 S 315/99). Wenn gleich die gesamte Heizung ausfällt, und das für Tage bis zur Reparatur oder bis zum Ersatz, kann der Mieter sogar um 100 Prozent mindern oder aber die Wohnung fristlos kündigen, falls es gar zu gesundheitlichen Schäden kommen könnte (OLG Dresden, AZ: 5 U 260/02).

“Graues Wasser”

Gluckert die Heizung und wird es deshalb nicht ausreichend warm, liegt der Grund an falscher Luft im Heizkörper. Dieser wird dann nicht ausreichend voll mit warmem Wasser und strahlt demnach zu wenig ab. Die Heizkörper zu entlüften ist bei hochgedrehter Leistung sinnvoll. Das jeweilige Lüftungsventil am Heizkörper wird mit einem kleinen Spezialschlüssel aufgedreht, bis Luft und ein wenig “graues Wasser” entweicht, das aufgefangen wird. “Ventil schließen” und fertig!.
Heizkörper können auch ohne weitere Sachkenntnis vom Mieter entlüftet werden. Danach sollte man den Vermieter, Hauswart oder die Hausverwaltung informieren, dass anschließend der Wasserdruck im System geprüft wird und Wasser eventuell nachgefüllt werden muss.

Posted by wob. on 10/29 at 05:00 AM
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Hallo zusammen,
Fakt ist folgendes: Selbst wenn keine Heizperiode im Mietvertrag festgelegt ist, muß der Mieter nicht frieren. Eine Temperatur von mindestens 18 Grad muß in der Wohnung gewährleistet werden. Auch dann, wenn das Datum außerhalb der “üblichen” Heizperiode liegt.
Der untenstehende Artikel gibt da meine Meinung wieder.
http://www.buche-kaminholz.de/topics/heizperiode-mietrecht.php

Gruß Willibrord

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