Notwendigkeit der Aufbewahrung von Kaufbelegen bei Hausratpolicen
Nach einem Brand oder Einbruch hat der Geschädigte unbedingt den Wert der zerstörten beziehungsweise beschädigten Hausrats nachzuweisen, sofern er die Hausratversicherung für die Schadensübernahme nutzen möchte. Der Experte Stephan Schweda vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, dem GDV, in Berlin rät daher, insbesondere bei kostenintensiven Gegenständen, wie beispielsweise Designermöbelstücken, Elektrogeräten oder teuren Kleidungsstücken, die Kaufbelege unbedingt aufzuheben.
Bei preiswerteren Gegenständen, wie simpler Kleidung oder auch CDs ist nicht jeder Beleg aufzubewahren, schließlich bekommt der Geschädigte dafür oftmals pauschal einen hochgerechneten Neuwert. Es gibt auch die Möglichkeit, dass die aufgestellte Rechnung gänzlich übernommen wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese glaubhaft und nachvollziehbar für die Versicherung erscheint.
Alle diejenigen, die sorgfältig die Belege ihres Hausrats aufheben, haben es im Schadenfall wesentlich einfacher, den Schadenersatz abzuwickeln. Außerdem können dadurch Konflikte zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft verhindert werden. Sollte die Hausratversicherung bei einem Einbruchdiebstahl oder einem Wohnungsbrand für den Schaden an dem Hausstand aufkommen, wird der Neuwert von ihr erstattet. Durch dieses Geld ist dann eine Neuausstattung der Versicherten in gleicher Art und Güte möglich.
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