Advanced Search

Mai 2012
S M T W T F S
    1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30 31    

Syndication


Partnerseiten
Impressum
Kontakt
Sitemap
AGB

Freitag, Juni 06, 2008

Notwendigkeit der Aufbewahrung von Kaufbelegen bei Hausratpolicen

Nach einem Brand oder Einbruch hat der Geschädigte unbedingt den Wert der zerstörten beziehungsweise beschädigten Hausrats nachzuweisen, sofern er die Hausratversicherung für die Schadensübernahme nutzen möchte. Der Experte Stephan Schweda vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, dem GDV, in Berlin rät daher, insbesondere bei kostenintensiven Gegenständen, wie beispielsweise Designermöbelstücken, Elektrogeräten oder teuren Kleidungsstücken, die Kaufbelege unbedingt aufzuheben.

Bei preiswerteren Gegenständen, wie simpler Kleidung oder auch CDs ist nicht jeder Beleg aufzubewahren, schließlich bekommt der Geschädigte dafür oftmals pauschal einen hochgerechneten Neuwert. Es gibt auch die Möglichkeit, dass die aufgestellte Rechnung gänzlich übernommen wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese glaubhaft und nachvollziehbar für die Versicherung erscheint.

Alle diejenigen, die sorgfältig die Belege ihres Hausrats aufheben, haben es im Schadenfall wesentlich einfacher, den Schadenersatz abzuwickeln. Außerdem können dadurch Konflikte zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft verhindert werden. Sollte die Hausratversicherung bei einem Einbruchdiebstahl oder einem Wohnungsbrand für den Schaden an dem Hausstand aufkommen, wird der Neuwert von ihr erstattet. Durch dieses Geld ist dann eine Neuausstattung der Versicherten in gleicher Art und Güte möglich.

Posted by Saskia on 06/06 at 12:56 AM
Hausratversicherung • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
Page 1 of 1 pages

Name:

Email: (optional)

URL: (optional)

Smileys

Persönliche Daten merken

Bei Folge-Kommentaren benachrichtigen?