Pflanzenentfernung im Garten steuerlich geltend machen
Die Kosten für die Entfernung von Pflanzen im Garten eines Eigenheimes, die in ursächlichem Zusammenhang mit allergischen Beschwerden gravierender Natur stehen, können unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht und als Krankheitskosten abgesetzt werden. Wie der Infodienst der LBS Recht und Steuern mitteilte, entschied das Finanzgericht Düsseldorf zugunsten eines Klägers, dessen Tochter stark allergisch auf die Birken in seinem Garten reagierte. Der Kläger beauftrage daraufhin eine Gartenbaufirma mit der Entfernung der Pflanzen und reichte die Rechnung über einen Betrag von insgesamt 7000 Euro bei seinem zuständigen Finanzamt ein. Dieses verweigerte zunächst die Anerkennung, worauf ein Einspruch gegen den Steuerbescheid und das anschließende Gerichtsverfahren folgten.
Die Richter ließen sich von der Auffassung des Klägers überzeugen und sprachen ihm Recht zu; der Kostenblock darf somit in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Problematisch im vorliegenden Fall war der Umstand, dass seitens der klagenden Partei nicht im Vorfeld der Maßnahme ein amtsärztliches Attest eingeholt worden war, was grundsätzlich für eine richterliche Anerkennung von Nöten ist. Die im Verfahren vernommene Sachverständige legte allerdings zugunsten des Klägers glaubhaft dar, dass zwischen den gesundheitlichen Beschwerden der Tochter und dem Birkenbestand im Garten ein ursächlicher und darüber hinaus eindeutiger Zusammenhang bestand.
Experten raten trotz des für den Kläger günstigen Urteils unbedingt dazu, im Falle von geplanten Maßnahmen der beschriebenen Art schon im Vorfeld ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich so Sicherheit im Bezug auf die Anerkennung der entstehenden Kosten zu verschaffen. Weiterhin sollte auf der Rechnung der beauftragten Gartenbaufirma eindeutig ersichtlich sein, dass die erbrachten und berechneten Leistungen in ausschließlichem Zusammenhang mit den gesundheitlichen Erfordernissen stehen.
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