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Mittwoch, Juli 23, 2008

Pflicht zur Meldung von Vorschäden bei der Hausratversicherung

Gemäß dem Urteil des Amtsgerichts in Hermeskeil in Rheinland-Pfalz ist es der Hausratversicherung erlaubt, den Versicherungsvertrag anzufechten, sofern der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Versicherungsvertrages existierende Vorschäden nicht erwähnt. Darüber hinaus berechtigen Angaben, die Informationen über die Auflösung des vorher bestandenen Versicherungsvertrages geben und wiederum falsch sind, ebenfalls zur Anfechtung des derzeitigen Vertrages.

Im vom Gericht zu beurteilenden Fall sagte der Versicherungsnehmer aus, dass er selbst den Vorvertrag gekündigt hatte, jedoch war das Gegenteil die Wahrheit, ihm wurde der Vertrag gekündigt. Der Vorvertrag war zwar durch die Ehefrau des Antragstellers beantragt worden, allerdings brachte dies keine Veränderungen bezüglich der Tatsache, dass es sich bei dem Versicherungsgegenstand um identischen Hausrat handelte. Sollte die Anfechtung wirksam sein, wird der Vertrag ex tunc aufgelöst und der Versicherungsschutz ist nicht mehr gegeben. Das kann im Schadensfall weitreichende finanzielle Konsequenzen mit sich bringen.

Posted by Saskia on 07/23 at 12:07 AM
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