Prozesse müssen nicht durch Lebensversicherungen finanziert werden
Gemäß eines Urteils des Oberlandesgerichts Zweibrücken ist eine Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dient, nicht zwangsläufig zu verkaufen, umso gerichtliche Prozesskosten abzudecken.
Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht Zweibrücken einer Frau die Prozesskostenhilfe für ein familienrechtliches Verfahren abgelehnt. In der Begründung des Gerichts hieß es, dass die Frau eine Lebensversicherung mit einem derzeitigen Rückkaufwert von 4200 EURO habe und diese zur Prozessfinanzierung einsetzen müsse. Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht nicht. Es gab vielmehr der Beschwerde der Klägerin statt, dass die bis 2026 laufende Lebensversicherung eine Maßnahme zur privaten Altersvorsorge darstelle. Die Klägerin hatte bisher nur Rentenansprüche in Höhe von 200 EURO und sei demzufolge auf die zusätzliche Altersvorsorge sehr wohl angewiesen. Aus diesem Grunde kann eine vorzeitige wirtschaftliche Verwertung der Lebensversicherung keine Lösung sein, ließ das Gericht verlauten.
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