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Sonntag, Juni 29, 2008

Punktsieg für den Verbraucherschutz: Besseren Schutz durch das Risikobegrenzungsgesetz

Immobilienfinanzierung auf dem Prüfstand der Verbraucherzentrale

rbw. Der Deutsche Bundestag sei schnell und unbürokratisch gewesen, die Regelungen zum besseren Schutz von Darlehensnehmern zu verabschieden. Grund waren Missstände beim “Kredithandel”, auf den der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bereits in 2007 aufmerksam gemacht hatte.

Doch trotz vieler positiver Neuerungen besteht nach Experten-Ansicht weiterer Handlungsbedarf. Die Zustimmung durch den Bundesrates steht noch aus. Das Gesetz soll sich als Standortvorteil im globalen Markt erweisen, sorgt es doch langfristig für Sicherheit und ökonomische Stabilität bei höherer Rechtssicherheit für Schuldner aus Haus- und Wohneigentum.

Neues Gesetz reduziert Risiken

Das neue Gesetz setzt Forderungen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes um und definiert auch erstmals die Bedingungen für eine Kredit-Kündigung wenn ein Schuldner weder Zins noch Tilgung leisten kann. Eine vergleichbare Regelung gab es bisher nur bei Verbraucherkrediten. Jetzt sorgt auch bei den Wohnbau-Darlehen eine Kündigungsfrist von sechs Monaten dafür, dass die Betroffenen genügend Zeit haben, ihre Rechte zu prüfen.  Ein neue Regulierung von Schadensersetzansprüchen soll Kreditgeber und Investoren dazu zwingen, sachgerecht zu agieren. Auch muss die Bank beim Vertragsabschluss darüber informieren, dass es ihr vorbehalten sei, Forderungen aus Kreditverträgen weiter zu verkaufen. Bisherige versteckte Vertragsklauseln, über die der Schuldner generell zustimmte, den Kreditgeber zu tauschen, wird noch strenger ausgeschlossen.

Kündigungen nur für eine Seite

Gelten die neuen Regelungen des Gesetzes auch als gelungen, besteht nach Ansicht des VZ Bundesverband weiterhin die Möglichkeit, dass Forderungen an Investoren verkauft werden, ohne dass diese als Kreditinstitut auftreten müssen. Banken können damit geltende Eigenkapital-Anforderungen (aus ihrer Bilanz) umgehen, wenn es attraktiv wird, sich von insolventen Kunden zu trennen. Nicht beschlossen wurde Entwurf ein Sonderkündigungsrecht oder ein Zustimmungsrecht des Kunden, wenn eine Bank einen Kredit weiterverkauft. Weiter fehlt, dass das außerordentlichen Kündigungsrechts des Kreditgebers eingeschränkt wird, auch wenn sich die wirtschaftliche Lage des Kunden verschlechtert oder wenn der Wert der sichernden Immobilie sinkt. Dieses Kündigungsrecht soll lediglich auf missbräuchliche Verwendung hin überwacht werden.

Was von der VZ Bundesverband im Herbst 2007 als Studie veröffentlicht wurde, nämlich die dubiose Kreditverwertungen auch bei nicht Not leidenden, sauber abbezahlten Hypothekendarlehen, war Banken zum Geschäftszweig geworden. Mit der Studie wurden Rechtslücken erkannt, die zu akutem Handeln drängten, weil zahlreiche besorgte Verbraucher auch die Verbraucherzentralen drängten, sich bei Regierung und Bundestag zum Thema einzusetzen.

Posted by wob. on 06/29 at 06:34 PM
FinanzenRecht & Ordnung • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
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