Rechtsschutz- Enkelkinder inbegriffen?
In einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 8. Dezember des vergangenen Jahres wurde wieder einmal deutlich hervorgehoben, dass Enkelkinder nicht zum mitversicherten Personenkreis einer Rechtsschutz- Versicherung gehören. Von dieser Regel wird auch dann nicht abgewichen, wenn die Kinder zusammen mit ihren Eltern im Haushalt der Großeltern leben und von eben diesen finanziell unterhalten werden. In der der Entscheidung zugrunde liegenden Klage wollte ein Versicherter Recht erhalten, da er der Ansicht war, dass seine minderjährigen Enkelkinder im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz- Versicherung mitversichert sind. Die Rechtsschutz- Versicherung sah allerdings von der Zahlung jeglicher Schäden ab, als es zu einem Leistungsfall kam, in den seine Enkelkinder verwickelt waren.
Laut der Auffassung des Versicherers gehören Enkelkinder nicht zu dem versicherten Personenkreis. In der Klage gegen den Versicherer machte der Versicherte noch einmal deutlich, in welchen Fällen Enkelkinder als mitversichert gelten sollten. Dem sei so, wenn sie die Kinder einer mitversicherten Person sind oder wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt als Familie zusammenleben. Genauso dazu gehört der Fall, wenn sie vom Versicherungsnehmer unterhalten werden oder auch wenn sonstige Merkmale vorliegend sind, wie zum Beispiel Minderjährigkeit oder ein fehlendes erstes Einkommen. Trotz dieser exakten Formulierung entschlossen sowohl die Richter des Berliner Landgerichts als auch die Richter des Kammergerichts in der Berufung für eine andere Beurteilung dieser Sachlage. Nach Ansicht der Richter fällt unter dem Begriff Kind der unmittelbare Nachkommen ersten Grades, darunter kann man folglich nicht Abkömmlinge zweiten oder dritten Grades verstehen. Sogar wenn der Begriff des Kindes in den Versicherungs- Bedingungen nicht auf das Kind im rechtlichen Sinne begrenzt wird, sondern auf den allgemeinen Sprachgebrauch ausgeweitet wird, so kann darunter nur die Abstammung ersten Grades fallen. Bei Adoptiv- und Pflegkinder kommt es zu derselben Problematik. Aus dem Urteil geht hervor, dass auch sie mangels der Einschränkung in den Versicherungs- Bedingungen auf leibliche Kinder nicht als mitversichert betrachtet werden können. Für Pflegekinder ist dieser Grundsatz soweit geltend, dass sie sich zumindest ganz oder für einen nicht unerheblichen Teil des Tages in Familienpflege auf Kosten des Versicherungsnehmers in dessen Haushalt aufhalten müssen.
Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem Enkelkind kein Kind des Versicherungsnehmers zu verstehen. Als Oberbegriff für Enkel beziehungsweise Enkelkinder kann der Begriff der Kinder ebenfalls nicht heran gezogen werden. Schließlich existieren für Enkelkinder andere Synonyme wie zum Beispiel Kindeskinder, Nachfahren und Abkömmlinge, aber ganz bestimmt nicht der Begriff Kinder. Auch aus diesem Grunde sind die Enkelkinder gemäß der Ansicht der Richter nicht mitzuversichern.
Nicht desto trotz lassen sich Angebote von Versicherungsgesellschaften bezüglich privater Rechtsschutz- Versicherungen finden, in denen gerade mit der Mitversicherung von (minderjährigen) Enkelkindern geworben wird. In einem Beispiel gibt es die Privat-Rechtsschutz für Nichtselbständige ab 50, die sich ausschließlich an Kunden, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, richtet. In dieser Versicherung ist es möglich, sich aus einem Baukastensystem das für den jeweiligen Anspruch richtige Produkt herauszusuchen. Eine der Besonderheiten im Privat-Rechtsschutz ist, dass minderjährige Enkelkinder, Nichten, Neffen und Patenkinder während der Obhut beim Versicherungsnehmer oder Lebenspartner beitragsfrei mitversichert sind.
