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Sonntag, September 14, 2008

Richtig kündigen und Fristen beachten!

“Pacta sunt servanda” ist ein Grundsatz, dessen Gehalt eher der Jurist als der Lateiner kennt. Für das Vertragsrecht sagt dies nämlich aus “Verträge müssen eingehalten werden”, weshalb er auch als “Prinzip der Vertragstreue” bezeichnet wird und er das deutsche Zivilrecht beherrscht. Ist also ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.

Um aus einem Vertrag, zum Beispiel mit einer Versicherung,  bei einseitig erklärtem Willen wieder raus zu kommen, gibt es die Möglichkeit der Kündigung. Oberster Grundsatz hier: Die Kündigung muss rechtzeitig versandt werden. So zählt bei einer einmonatigen Kündigungsfrist nicht der Poststempel, sondern das Eingangsdatum. Bei einer Kündigung zum Jahresende, muss das Schreiben bereits vier Wochen zuvor, also am 30. November beim Versicherer eintreffen.
Wie bei anderen Kündigungsschreiben gilt auch hier: am besten die Kündigung als Einschreiben mit Rückschein senden, um sicher zu gehen, dass die Sendung auch tatsächlich zugestellt wurde.

Bestehende Risiken bedenken

Wer einem Versicherer kündigen will, sollte sich bei fort bestehendem Risiko rechtzeitig um einen neuen Versicherungsschutz kümmern, für den die Deckung auch zugesprochen wurde. Denn im Kaskobereich müssen die Versicherer nicht jeden Antrag annehmen. Verweigern sich die Unternehmen bei steigenden Kosten speziell bei ‘Risikokunden’.

Einzug und Bestätigung nicht vergessen

Wer seinem bisherigen Kfz-Versicherer eine Einzugsermächtigung erteilt hat, der müsse diese schriftlich widerrufen wie er auch die Kündigung abgeschickt hat. Wird trotzdem noch einmal das Konto belastet, kann innerhalb von sechs Wochen eine Rücklastschrift bei der eigenen Bank erfolgen.
Auch an die Versicherungsbestätigungskarte sollte gedacht werden, die rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle sein muss. Die einstige Doppelkarte gibt es seit 1. Januar 2003 nicht mehr. Die Deckungszusage wird elektronisch über das Kraftfahrtbundesamt übermittelt.

Voreilig entschieden?

Wer sich übereilt für eine neue Autoversicherung entschieden hat, kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen. Wurde über das mögliche Widerrufsrecht nicht aufgeklärt, dann erlischt das Recht auf Widerspruch erst einen Monat, nachdem die erste Prämie gezahlt wurde.

In der Not: Widerspruch

Eine weitere Möglichkeit, aus dem neuen Vertrag herauszukommen, ist das Widerspruchsrecht. Es tritt in Kraft, wenn sämtliche Versicherungsunterlagen, also Versicherungsschein plus aller Bedingungen und Informationen beim Kunden vorliegen. Auch hier gilt eine Frist von zwei Wochen.
Wer beim Vertragsabschluss fehlerhaft informiert wurde, hat ebenfalls ein ordentliches Widerrufsrecht. Dafür läuft die Frist ein Jahr, nach dem die erste Prämie gezahlt worden ist.

Außerordentlich bei Prämienerhöhung

Auch nach dem regulären Kündigungstermin zum 30. November kann gekündigt werden, wenn die Versicherung die Prämien erhöht. Wer sich von seiner teurer werdenden Versicherung trennen will, sollte als Kündigungsgrund unbedingt die Erhöhung als maßgeblich benennen.

Posted by wob. on 09/14 at 05:36 AM
Recht & OrdnungVersicherungenKFZ-VersicherungWissenswertes • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
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