Riester-Rente ab 01.01.2008
Die Zulagen der Förder-Rente erreichen im Jahr 2008 ihren höchsten Stand. Jährlich werden insgesamt bis zu 2100 Euro steuerlich gefördert. Die Grundzulage steigt auf 154 Euro. Die Zulage für Kinder erhöht sich auf 185 Euro. Für Kinder die ab dem 1.1.2008 geboren werden ist eine erhöhte Zulage von 300 Euro geplant. Diese Zulage bedarf aber noch der zweiten Lesung im Bundesrat.
Um die Förderung voll zu erhalten, ist es notwendig, 4 Prozent des Bruttogehaltes des Vorjahres einzuzahlen. Der Mindestbeitrag liegt bei 60 Euro. 60 Euro plus Zulagen ist ein Anfang um für die Altersvorsorge zu planen. Der Mindestbeitrag (+ Zulage) alleine bildete jedoch noch keine ausreichende Grundlage für eine solide Altersvorsorge.
Zusammenfassend die Vorteile der Riesterrente:
- Die Beiträge werden innerhalb der Höchstgrenze steuerlich anerkannt
- Keine Gesundheitsprüfung
- Hohe staatliche Förderungen
- Lebenslange Rentenzahlung
- Bis zu 30 Prozent Auszahlung aus dem Kapital
- Bezug der Förder-Rente auch im Ausland
- Eine Absicherung des Ehepartners ist möglich
- Die Förderrente ist Hartz IV sicher
Anspruch auf die Riester- Rente haben zur Zeit folgende Personen (§ 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
- rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler),
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes),
- Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
- Bezieher von Krankengeld,
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
- Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen
- eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
- Amtsträger
- Arbeitslosengeld II-Empfänger sowie
- die Ehepartner aller Zulagenberechtigten.
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