Schäden ohne Verzögerung melden
Was Du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen – und schon gar nicht über mehrere Wochen. Das gilt umso mehr bei Versicherungsangelegenheiten. Kunden, die ihrer Assekuranz einen Schaden erst mit reichlich Verzögerung melden, müssen damit rechnen, ihren Anspruch auf Leistung zu verlieren. Die Pflicht, sich unverzüglich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen, gilt auch, wenn der Vertrag gerade erst unterschrieben, der Versicherungsschein aber noch nicht zugestellt wurde. Bestätigt wurde diese Regel jetzt vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 244 C 26368/09).
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar den Antrag für eine Wohngebäudeversicherung im November 2007 eingereicht. Schon einen Monat später war ein Wasserschaden zu beklagen. Statt die Versicherungsgesellschaft zu informieren, ließen die Hausherren den Schaden direkt reparieren. Erst als sie im Januar 2008, sechs Wochen später, den Versicherungsschein in Händen hielten, reichten sie die Rechnungen ein. Der Wunsch, die Kosten erstattet zu bekommen, wurde allerdings abgelehnt.
Die Versicherung verweigerte die Regulierung, weil sie keine Möglichkeit hatte, sich selbst ein Bild vom Schaden zu machen. Entscheidend war in dem Zusammenhang unter anderem die Frage, ob es ein Wasserrohrbruch war – der versichert gewesen wäre – oder ein älteres Leck, bei dem nur das Wasser, aber kein Geld geflossen wäre. Die verspätete Schadensmeldung kostete das Ehepaar damit den noch recht jungen Versicherungsschutz. Der Versuch der Hausbesitzer, die 3.700 Euro Reparaturkosten auf dem Klageweg einzufordern, scheiterte. Die Richter wiesen die Klage ab.
Das Amtsgericht machte unmissverständlich klar, dass es nicht ausreiche, die Versicherung erst mit Erhalte der Police über einen relevanten Vorfall in Kenntnis zu setzen. Der Versicherungsvertrag besage in Paragraf 8, dass ein Schadenseintritt unverzüglich mitzuteilen sei. Notfalls könne sich der Versicherte auch telefonisch an das Unternehmen wenden, damit die Assekuranz die Chance hat, den Schaden zu prüfen. Dieser Sorgfaltspflicht, die bereits in der Zeitspanne von der Antragstellung bis zum Vertragsschluss gelte, sei das Ehepaar nicht nachgekommen.
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