Schutz gegen Daten-Klau - Verbraucher kann sich bedingt schützen
Mit “Mensch, was bin ich aber bekannt…” hat der Daten-Klau, der Daten-Handel und die unberechtigte Daten-Verwertung längst nichts mehr zu tun. Viel zu oft besteht von Bausparkassen bis zu Versicherungen die Möglichkeit, persönliche Daten von Kunden zu kopieren und für vermeintlich gute und besorgte, eher aber belästigende, wenn nicht gar kriminelle Verwertung zu verkaufen.
Von der Verbraucherschutzzentrale wird jetzt ein Merkblatt publiziert, über das zu erfahren ist, wie sich Verbraucher vor Datenklau und Missbrauch schützen können. Als grundsätzliche Empfehlung an jeden Einzelnen gilt: Zurückhaltung bei der Weitergabe von Daten. Bei der Teilnahme an Gewinnspielen oder an Verlosungen - die auch den Zweck haben, an Daten zu kommen - sollte der Hinweis gestrichen werden, dass die persönlichen Daten für Werbezwecke genutzt werden können.
Weniger Chancen für Datenverwertung
Verbreitet und vom Verbraucher längst akzeptiert sind die Methoden über Rabatt- und Kundenkarten sowie zu “wichtigen” Haushaltsumfragen am Telefon. Wer überflüssige Angaben auf Vertragsformularen nicht ausfüllt, der lässt weniger Chancen für eine später unbefugte Datenverwertung. Erkundigen kann man sich bei Unternehmen auch danach, welche Daten über einen gespeichert sind, woher die Daten kommen und an welches Unternehmen sie weitergeleitet werden. Ein Musterbrief bei den Verbraucherzentralen hilft, die Aufforderung zu formulieren. Auch der Nutzung von Daten, die bereits im Umlauf sind, kann widersprechen werden, wofür es ebenfalls einen Musterbrief gibt. Der Einzelne kann sich auch persönlich in die vom Deutschen Direkt-Marketing-Verband erstellte Robinson-Liste eintragen lassen (DDV, Robinson-Liste, Postfach 1401, 71243 Ditzingen). Unternehmen, die dem Verband angeschlossen sind, erhalten dann die Nachricht, dass der Benannte keine Werbung per Post wünscht.
Bei unerwünschten Werbeanrufen sollte man einfach auflegen, vor allem, wenn es sich zudem noch um eine Automatenstimme handelt. Kann das werbende Unternehmen identifiziert werden, sollte man dieses der Verbraucherzentrale mitteilen. Auf jeden Fall sind regelmäßig die Kontoauszüge abzuholen, um zu erkennen, welche Lastschriften erfolgt sind. Bei einer Abbuchung, für die kein erkennbar klarer Hintergrund vorliegt, sollte innerhalb von sechs Wochen die Rücklastschrift veranlasst werden. Auch hierzu gibt es einen Musterbrief der Verbraucherzentralen, um Strafanzeige zu stellen, wenn ohne Ermächtigung des vermeintlichen Gläubigers eine Kontobelastung erfolgt ist.
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