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Montag, Februar 23, 2009

Schutz im Alter und bei Pflege

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

Den Schutz älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen zu stärken, soll mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz der Bundesregierung gesichert werden. Vorgelegt vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gilt demnächst das Gesetz bei Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen.

Um auch im Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder bei Behinderung so selbst bestimmt und selbstständig wie möglich leben zu können, sind diesbezügliche Wünsche zu respektieren und ist dafür zu sorgen, dass sie umgesetzt werden. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sichert also künftig den Schutz des Verbrauchers, wenn dieser Bewohnerin und Bewohner einer Pflegeeinrichtung ist, es stärkt aber auch den Schutz für diejenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden.

Zu den wichtigsten Vorschriften des WBVG gehören:

1. Die Verbraucher haben einen Anspruch auf Informationen vor dem
Vertragsschluss. Die Unternehmen müssen schriftlich und leicht
verständlich Auskunft über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von
Qualitätsprüfungen geben.

2. Die Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich
abgeschlossen. Für die Kurzzeitpflege kann eine Befristung vereinbart
werden.

3. Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Erbringt das Unternehmen
vertraglich festgelegte Leistungen nicht oder nicht wie vereinbart, kann
die Verbraucherin oder der Verbraucher das Entgelt entsprechend kürzen.

4. Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs haben die Verbraucher
Anspruch auf eine entsprechende Anpassung des Vertrags. In besonderen
Fällen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Unternehmen von
der Anpassungspflicht befreit ist.

5. Eine Kündigung des Vertrags ist für die Unternehmen nur aus wichtigen
Gründen möglich. Die Verbraucher können dagegen den Vertrag jederzeit
kurzfristig kündigen.

Mit dem WBVG werden die bisherigen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und werden zeitgemäße Ansprüche weiter entwickelt. Um das Gesetz anwenden zu können, kommt es nicht mehr auf die Art der Einrichtung an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen.
Das Gesetz gilt für Verträge über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen. Ausgenommen sind Verträge, bei denen neben dem Wohnraum “nur” allgemeine Leistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste angeboten werden.

Das Gesetz soll zum 1. September 2009 in Kraft treten. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die neuen Regelungen erst sechs Monate später auf Verträge angewandt werden, die nach dem bisherigen Heimrecht abgeschlossen wurden.
Für andere Altverträge - wie Miet- und Dienstverträge beim Betreuten Wohnen - gilt das Gesetz auch zukünftig nicht.

Posted by wob. on 02/23 at 08:15 AM
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