Sind Gegenstände außerhalb der Wohnung auch über die Hausratversicherung versichert?
In einem vor Kurzem bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (OLG Hamm, Az.: 20 U 54/07) wurde entsprechend positiv entschieden. So deckt eine Hausratversicherung auch Diebstähle von Gegenständen ab, die vorübergehend außerhalb der Wohnung gelagert werden.
Besonders interessant ist das Urteil für Versicherungsnehmer die sich in der Lage befinden, aus ihrer bisherigen Wohnung auszuziehen, jedoch die neue Wohnung noch nicht bezogen haben. Gleichzeitig aber Wohnungsgegenstände übergangsweise auslagern.
Im ausgeurteilten Fall hatte der Versicherungsnehmer (Kläger) diverse Wohnungsgegenstände, die über seine Hausratversicherung auch versichert waren, während des Umzuges, auf dem Betriebsgelände seiner Firma zwischengelagert. Genau in diesem Zeitraum wurde in seinem Unternehmen eingebrochen und es wurden auch einige seiner ausgelagerten Gegenstände (Kameras, Brillen, Kleidung) entwendet.
Als der Versicherungsnehmer den entstandenen Schaden nun von seiner Hausratversicherung ersetzt bekommen wollte, lehnte diese ab. Die Gesellschaft begründete die Ablehnung mit dem Hinweis, dass sich die Gegenstände zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht in der vom Versicherungsschutz umfassten Wohnung befanden. Der Versicherungsnehmer klagte und bekam in der Berufungsinstanz Recht.
Unter dem Gesichtspunkt der so genannten „Außenversicherung“ seien ausgelagerte Gegenstände in der Übergangszeit von der alten zur neuen Wohnung über die Hausratversicherung versichert. Bedingung allerdings ist, dass es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs handelt und die Gegenstände sich tatsächlich nur vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Lediglich eine beabsichtigte dauernde Entfernung der Gegenstände aus der Wohnung würde den Versicherungsschutz ausschließen.
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