Später Wille für den Fall der Fälle
Die Patientenverfügung gilt vielen als wichtig!
“Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg!” - Nicht so bei schwerwiegender Krankheit, durch die der Patient als erheblich bis unheilbar krank gilt und er sich zu besseren Zeiten eigentlich der Apparatemedizin verweigern wollte. Doch die Patientenverfügung PV fehlte, weil man statt sie abzufassen sie stets vor sich her geschoben hat. Die PV ist eine Willenserklärung, wenn bei medizinischer Behandlung die akute Einwilligungsfähigkeit nicht mehr besteht. Ob eine solche Verfügung auch Patienten-Testament benannt wird, ist unerheblich, da eine “Legaldefinition” nicht existiert.
Gab und gibt es derzeit in Deutschland (anders als in Österreich und anderen europäischen Staaten) noch keine gesetzliche Regelung zur PV, liegt zwar seit 2004 ein Gesetzgebungsentwurf durch Ministerin Zypries (SPD) vor, der aber bis Mitte 2008 auf Eis lag und jetzt erst (Oktober 2008) aufgetaut wurde durch ein parteiübergreifendes Bündnis aus CDU, FDP, den Grünen und der SPD.
Kernpunkt: Grundsätzlich sollen Patientenverfügungen verbindlich sein. Auch soll der Wille keine hohen formalen Auflagen erfüllen müssen. Er gilt handgeschrieben oder maschinengetippt.
Motiv für eine PV ist bei älteren Menschen meist die Angst, als Pflegefall willenlos einer Behandlung ausgeliefert zu sein, die da ist Dialyse, Beatmung oder künstliche Ernährung.
Was ist was?!
Von der “einfachen” Vorsorgevollmacht, was am Lebensende zu tun oder zu unterlassen ist, ist die Patientenverfügung zu unterscheiden, durch die verfügt wird, was medizinisch erwünscht wird. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen also einander und sollten nebeneinander bestehen.
Mit der sog. Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Die Betreuungsverfügung kann dabei auch auf die Patientenverfügung verweisen, damit auch der Betreuer daran gebunden wird.
Nicht nur aus der Erfahrung gilt: Einer medizinische Behandlung muss der Patient zuvor zustimmen (mit Ausnahme eines akuten Notfalls). Folglich sind diagnostische und therapeutische Eingriffe dem Arzt nur erlaubt, wenn eine Einwilligung vorliegt - entweder die des dazu fähigen Patienten oder die seines Vertreters.
Eine Vollmacht für medizinische Angelegenheiten, auch Patientenanwaltschaft genannt, ist die einfachste Vorsorgemöglichkeit. Allerdings sollte, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden, der Behandlungswille oder -verzicht des Betroffenen in einer zusätzlichen Patientenverfügung dokumentiert sein. Diese gilt auch für Personen ohne Angehörige und ohne explizit benannte Vertrauenspersonen.
Hierzu ist die Rechtslage eindeutig: Ärzte können nicht nach eigenem Ermessen Behandlungen einfach einleiten, beschränken oder abbrechen, ohne dass der Patientenwillen zugrunde liegt.
Als Formulierungshilfen wurden seit Juni 2004 vom Bundesjustizministerium ausdrücklich empfohlen, was schließlich auch die Schmerztherapie und eine palliativ-medizinischen Linderung betrifft:
* “Optimalvariante” für eine individuelle Patientenverfügung (als erweitertes Selbstbestimmungsmodell, besonders anspruchsvoll):
* “Standardvariante” einer Patientenverfügung (auch online anzukreuzen):
Neben Palliativmedizinern und Ärztekammervertretern haben auch Vertreter der Kirchen, des Humanistischen Verbandes sowie der Hospizbewegung mitgewirkt.
Ansätze, Muster und Modelle
Inzwischen bieten viele Organisationen unterschiedliche Muster, Vordrucke und Formulare an. Doch auch wenn der Text von einem Rechtsanwalt ausgewählt oder aufgesetzt worden ist, bietet dies keine Gewähr.
Dringend empfohlen und entscheidend ist, sich zu medizinischen Fragen und verschiedenen Behandlungen beraten zu lassen.
Gerade bei unheilbar schwerer Krankheit ist zwingend ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt über Verlaufsformen und spätere Komplikationen zu führten.
Spätere Aktualisierung im Abstand von ca. 2 Jahren - vor allem wenn Änderungen eingetreten sind - ist dringend anzuraten.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden, auch mündlich oder später mit “schlüssigem Handeln”, was auch nur ein “Kopfschütteln” sein kann.
Ob es sinnvoll ist, eine PV bei der Bundeszentralstelle für Patientenverfügungen, zu hinterlegen, hängt von der individuellen Situation ab.
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