Storno-versichert nur bei häuslicher Gemeinschaft
Alles zu zweit machen, Arm in Arm im Urlaub bummeln oder im Wechsel das Wohnmobil steuern - beim Anspruch aus einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sind Verlobte nur dann mitversichert, wenn ein Partner mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt. Den versicherten Personenkreis über die Versicherungsbedingungen hinaus zu erweitern, ist grundsätzlich nicht möglich. Das hat das Amtsgericht München entschieden, wo das Thema seit dem 15. Januar 2008 verhandelt wurde (Az.: 274 C 35174/07).
Die Klägerin hatte für sich und ihren Verlobten 14 Tage Korfu gebucht und dafür rund 1100 Euro bezahlt. Mit der Buchung schloss sie auch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ab. Noch vor Reiseantritt verstarb der Bruder des Verlobten, die Versicherte stornierte die Reise. Weil für die Stornierung eine ausreichende Begründung vorliege, verlangte sie vom Versicherer die Stornokosten. Doch dieser verweigerte mit dem Hinweis auf den Text der AVB’s in der Versicherung. Maßgeblich seien die Versicherungs-Bedingungen, in denen als Versicherte der Versicherungsnehmer, sein Ehepartner, ersatzweise sein eingetragener Lebenspartner, beziehungsweise der Lebensgefährte, mit dem der Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft wohne, gelten. Dagegen war die Versicherte der Ansicht, dass zu diesem Personenkreis auch ihr Verlobter gehören müsse und zog vor Gericht - ohne Erfolg. Nach Ansicht des AG München wäre ein Versicherer nur dann zur Leistung verpflichtet gewesen, wenn der Verlobte in häuslicher Gemeinschaft mit der Klägerin gewohnt hätte. Dieser hatte jedoch eine andere Wohnadresse
Erweiterung möglich
Werden in einer Reiserücktrittskosten-Versicherung mitversicherte Personenkreise aufgezählt, gilt dies als abschließend. Dies dient nicht zuletzt dazu, die vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers für alle Beteiligten zweifelsfrei zu definieren. Die Maßgabe kann aber durch Analog-Schluss nicht erweitert werden, so das Gericht. Wird also eine Reise storniert, weil der Grund bei einer Person lag, die als nicht versichert gilt, ist eben auch der beklagte Versicherer nicht zu Zahlung verpflichtet, so die Überzeugung des Gerichts. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
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