Überschuldet? = Privatinsolvenz!
Jeder gelernte Kaufmann kennt sie aus dem ersten Buchführungsunterricht, die Grundgleichung der doppelten Buchführung: das Vermögen kann nur so groß sein wie der Einsatz von eigenem Kapital und dem von Fremden. Klettern die Schulden auf den Wert des Vermögens, wird es eng, sehr eng; das Eigenkapital schmilzt gegen null. Wer dann seine Gläubiger nicht mit Tilgung und/oder Zinsen bedient, ist insolvent.
Das Gesetz ermöglicht es auch Privatpersonen und Kleingewerbe-Treibenden (= Nichtkaufleute lt. Gesetz) Insolvenz, das heißt den klassischen “Konkurs” anzumelden.
Im das Verfahren eröffnen zu können, muss der Schuldner zunächst versuchen, sich mit dem oder den Gläubigern außergerichtlich zu einigen.
Wenn ihm dies nicht gelingt, muss ein Anwalt oder ein Schuldnerberater erklären, dass die Verhandlungen gescheitert sind.
Danach kann das Verfahren durch das Amtsgericht eröffnet werden.
Seit 1999 gilt das Recht, dass der Schuldner sechs Jahre möglichst viele seiner Schulden ausgleichen muss.
Während dieser “Phase des Wohlverhaltens” dürfen beim Schuldner, der keine Unterhaltspflicht hat, 990 Euro seines monatlichen Einkommens verbleiben.
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