Umgestürzte Bäume. Wann besteht Versicherungsschutz?
Nur alleine weil ein Baum umgestürzt ist und das Nachbargrundstück geschädigt wurde, folgt daraus nicht automatisch eine Haftungsverpflichtung des Baumbesitzers. In den meisten Fällen entscheiden die Umständen, die dazu geführt haben.
Wurde der Baum eines Grundstückbesitzers vor nicht einmal einem Jahr durch einen Fachmann auf Standfestigkeit geprüft und ein Grund zur Abholzung bestand nicht, so trifft in der Regel keine Schadensersatzpflicht zu.
Hintergrund: Die zwei Fichten des Beklagten fielen in einer Sturmnacht im Jahre 2002 auf das Grundstück des Nachbarn und beschädigten dabei seinen Pkw und seinen Carport. Der Geschädigte wollte nun den entstandenen Schaden vom Baumbesitzer erstattet bekommen. Dieser verweigerte die Zahlung und so landete die Angelegenheit vor Gericht.
Nach Ansicht der Richter konnte dem Beklagten keine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden (Az.: 5 U 174/06). Wie oft und mit welcher Intensität ein privater Grundstücksbesitzer Baumkontrollen durchführen muss, lässt sich nämlich generell nicht beantworten. Entscheidend ist nicht nur das Alter und der Zustand sondern auch der Standort des Baumes.
Nachweislich hatte der Beklagte vor nicht einmal einem Jahr einen Fachmann beauftragt die Bäume zu prüfen. Dieser hatte keinerlei Zweifel an der Standfestigkeit der Fichten geäußert, so dass vom Besitzer auch nicht das Fällen der Bäume verlangt werden konnte.
Eine Verpflichtung wie bei Gemeinden, ihre Straßenbäume im Jahr zweimal überprüfen zu lassen, besteht für Privatgrundstücksbesitzer generell nicht.
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