Unfall bei der Weihnachtsfeier, wer ist wann versichert?
Die Weihnachtszeit ist da und in vielen Betrieben finden Weihnachtsfeiern statt. Geschieht ein Unfall, sind grundsätzlich erst einmal alle Betriebsangehörigen versichert. Auch besteht Versicherungsschutz auf dem Weg zur Feier und auf dem Nachhauseweg. Hingegen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Unfall durch den Genuss von Alkohol verursacht wurde.
Über die gesetzliche Unfallversicherung sind Betriebsanghörige dann versichert, wenn Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit (auch Sonntags) vom Unternehmen veranstaltet werden und dadurch der Zusammenhang von Betriebsgemeinschaften gefördert wird.
Nicht versichert ist der Beschäftigte dann, wenn eine Feier außerhalb der Arbeitszeit und von den Beschäftigten selbst organisiert ist. Auch bei Billigung durch das Unternehmen besteht der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht.
Sobald der vom Unternehmen autorisierte Vertreter die Feier auflöst, endet gleichfalls der Versicherungsschutz. Ebenfalls besteht kein Versicherungsschutz für diejenigen, die sich einzeln oder in Gruppen von der ursprünglichen Weihnachtsfeier entfernen und an einem anderen Ort alleine weiterfeiern.
Versicherungsrechtlich werden die Wege von und zur Feier, wie Arbeitswege behandelt. Der Arbeitsweg beginnt mit dem Verlassen des Gebäudes, in dem der Bürger wohnt und endet mit dem betreten der Örtlichkeit, in der die Feier stattfindet. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht außerdem für Fahrgemeinschaften, die gemeinsam zur Feier und wieder zurück fahren.
Eine gewisse Sicherheit besteht also über die gesetzliche Unfallversicherung, trotzdem sollte es einen Gedanken wert sein, auch über einen privaten Unfallschutz nachzudenken, denn die gesetzliche Unfallversicherung deckt längst nicht alle Risiken ab.
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